Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Überblick und Anwendbarkeit

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen.

22 June 2021

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Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Grüne beschlossen. Das Gesetz fordert von den Unternehmen erheblichen Umsetzungsaufwand zur Herstellung von Compliance. In diesem Artikel geben wir einen ersten Überblick über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und beschäftigen uns bereits vertiefter mit Fragen der Anwendbarkeit auf verschiedene Unternehmensstrukturen. Dieser Artikel ist der Auftakt einer Reihe, in der wir jeweils weitere Kernpunkte genauer beleuchten werden, insbesondere die Frage, was Sie bereits jetzt tun können, um Ihr Unternehmen angemessen vorzubereiten. Gern stehen wir auch für die individuelle Beratung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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I. Überblick

Was sind die Ziele des Gesetzes?

Ziel des Gesetzes ist es, in Deutschland ansässige Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten zu verpflichten, um die Einhaltung von Menschenrechten und wesentlichen Umweltschutzstandards in der Lieferkette zu verbessern oder zu gewährleisten. Für den Inhalt der geschützten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Rechtspositionen verweist das Gesetz auf eine enumerative Liste internationaler Abkommen, etwa zur Kinderarbeit, moderner Sklaverei oder zum Entzug von Land, das als Lebensgrundlage dient.

Ab wann gilt das Gesetz?

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ungeachtet ihrer (auch ausländischen) Rechtsform,

  • mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz oder mit Zweigniederlassung in Deutschland und
  • mit ab dem 1. Januar 2024 in der Regel mehr als 1.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern (bis zum 31. Dezember 2023 gilt das Gesetz bereits für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern).

Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (iSv. § 15 AktG) werden in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer der Obergesellschaft zugerechnet.

Was sind die Sorgfaltspflichten?

Unternehmen müssen sich durch Erfüllung von Sorgfaltspflichten um die Verhinderung einer Verletzung von Menschenrechten und umweltbezogenen Rechtspositionen bemühen (Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht). Die Sorgfaltspflichten haben Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern zu erfüllen. Ein mittelbarer Zulieferer gilt als unmittelbarer Zulieferer, wenn der unmittelbare Zulieferer durch einen missbräuchlichen Umgehungsakt eingeschaltet wurde. Nur bei substantiierter Kenntnis, also tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen, hat das Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten auch in Bezug auf den mittelbaren Zulieferer anzuwenden.

Die Sorgfaltspflichten gelten nicht alle unmittelbar, vielmehr gibt es neben allgemeinen Sorgfaltsplichten, die unabhängig von der konkreten Situation gelten (Stufe 1), auch solche Sorgfaltspflichten, die erst bei Feststellen eines bestimmten Risikos (Stufe 2) oder einer (auch unmittelbar bevorstehenden) Verletzung (Stufe 3) von Menschenrechten oder umweltbezogenen Rechtspositionen greifen. Die Sorgfaltspflichten der Stufen 2 und 3 treffen das Unternehmen dann nicht allgemein, sondern nur bezogen auf das jeweilige Risiko bzw. die jeweilige Verletzung.

Sorgfaltspflichten der Stufe 1

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (etwa Menschenrechtsbeauftragte/r)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Einrichtung eines unternehmensinternen oder Teilnahme an einem externen Beschwerdeverfahren und Kontrolle der Wirksamkeit des Verfahrens
  • Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
  • Jährliche Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflichten der Stufe 2

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie
  • Ergreifen von angemessenen Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern; bei substantiierter Kenntnis auch gegenüber mittelbaren Zulieferern
  • Kontrolle der Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen

Sorgfaltspflichten der Stufe 3

  • Ergreifen von angemessenen Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern; bei substantiierter Kenntnis auch gegenüber mittelbaren Zulieferern
  • Kontrolle der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen

Kontrolle durch die Behörden

Unternehmen unterliegen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten der behördlichen Kontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Behörde prüft die jährlich durch das Unternehmen zu erstellenden Berichte und kontrolliert von Amts wegen oder auf Antrag die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Das Unternehmen hat gegenüber der Behörde Informations- und Auskunftspflichten und die Behörde kann dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgeben und diese mit Zwangsgeldern bis EUR 50.000 durchsetzen.

Was sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten?

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder reichen bei vorsätzlicher Verletzung durch natürliche Personen bis zu EUR 800.000; bei Unternehmen bis zu EUR 8 Millionen. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen weltweiten (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Millionen, kann jedoch eine Geldbuße von bis zu 2% des durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatzes festgesetzt werden. Für fahrlässige Pflichtverletzungen gilt jeweils die Hälfte des oben angegebenen Bußgeld-Höchstbetrages (§ 17 Abs. 2 OwiG).

Zudem kann ein Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn ein Verstoß mit einer Geldbuße von bestimmter Höhe rechtkräftig festgestellt wird.

Im Gesetz heißt es zudem: „Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt." Laut der Gesetzesbegründung zur beschlossenen Ausschussfassung sollen die Sorgfaltspflichten „vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert werden. Dies [sei] insbesondere im Hinblick auf § 823 Absatz 2 BGB klarzustellen.". Damit scheint der Gesetzgeber entschieden zu haben, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB ist und eine deliktsrechtliche Haftung des Unternehmens bei entsprechenden Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten auf dieser Basis nicht in Betracht kommt. Auch wenn dieses Ergebnis rechtsdogmatisch und mit Blick auf die Regelung zur Prozessstandschaft zweifelhaft scheint, wird es doch von dem klaren Wortlaut und der Gesetzesbegründung getragen. Gleichwohl kann es nicht ausgeschlossen werden, dass eine Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB begründet werden kann und die Gerichte auf die Sorgfaltspflichten zurückgreifen, um zu bestimmen, ob und welchem Umfang Unternehmen für etwaige Schäden verantwortlich sind.

Prozessstandschaft

Zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung, kann ein Betroffener/eine Betroffene eine inländische Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation zur Prozessführung ermächtigen, sofern er/sie geltend macht in einer der Rechtspositionen verletzt zu sein, die in den bestehenden internationalen Übereinkommen kodifiziert sind, und diese Rechtsposition zudem überragend wichtig ist. Das Gesetz schafft allein eine prozessorale Erleichterung. Für die Frage, wann eine Verletzung einer solchen Rechtsposition einen individuellen Anspruch (auf Schadensersatz) begründet und welches Verfahrens- und materielle Recht Anwendung finden, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln.

II. Besondere Anwendungsfragen

Der Unternehmensbegriff und die Zurechnungsregelung von Arbeitnehmern werfen Anwendungsfragen auf:

  • Ist Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit das Unternehmen als juristische Person oder die wirtschaftlich tätige Einheit, in der etwa alle konzernangehörigen Gesellschaften ein Unternehmen bilden können?

    Laut der Gesetzesbegründung ist „Adressat des Gesetzes und Anküpfungspunkt für die Arbeitnehmerschwelle [...] die jeweilige natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsträgerin des Unternehmens". Es kommt also auf die einzelne Gesellschaft innerhalb eines Konzerns an.

  • Werden in Deutschland tätige Arbeitnehmer zugerechnet, die bei einer ausländischen Konzerngesellschaft beschäftigt sind?

    Der Wortlaut legt dies nahe; ist er doch nicht auf deutsche Gesellschaften beschränkt, sondern spricht von „[den] im Inland beschäftigten Arbeitnehmern sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften".

  • Kann eine ausländische Konzernobergesellschaft ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Deutschland allein dadurch in den Anwendungsbereich fallen, dass ihr als Obergesellschaft die bei ihren Töchtern beschäftigten Arbeitnehmer zugerechnet werden?

    Die Antwort auf diese Frage ist unklar. Obwohl es in diesem Fall an der ersten der beiden Anwendbarkeitsvoraussetzungen fehlt (Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland), spricht die Gesetzesbegründung davon, über die Zurechnungsregelung zu gewährleisten, „dass Mutterunternehmen unter das Sorgfaltspflichtengesetz fallen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei dem Mutterunternehmen oder dem oder den Tochterunternehmen beschäftigt sind". Dies spricht dafür, dass auch ausländische Konzernobergesellschaften unter dem Gesetz verpflichtet werden sollen. Dies bleibt unklar.

  • Können einer deutschen Tochtergesellschaft die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ihrer Konzern-Schwester(n) zugerechnet werden?

    In der gesetzlichen Zurechnungsregelung heißt es „Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu berücksichtigen [...]." In der Entwurfsfassung der Bundesregierung hieß es noch „Konzernmutter" anstelle von „Obergesellschaft". Laut der Gesetzesbegründung zur beschlossenen Ausschussfassung ist die Ersetzung des Begriffs „Konzernmutter" so wörtlich „lediglich stilistischer Natur". Einerseits könnte sich aus dem Wortlaut ergeben, dass eine Zurechnung allein von Tochtergesellschaften in Richtung einer Obergesellschaft im Sinne der Konzernmutter erfolgen darf, nicht jedoch auch im Seitwärts-Verhältnis zwischen Schwestergesellschaften oder gar nach unten von einer Mutter an die Tochter. Andererseits könnte sich aus dem Zweck des Gesetzes ergeben, dass „[i]nnerhalb von verbundenen Unternehmen [...] die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften [...] zu berücksichtigen" sind, unabhängig von ihrer Hierarchiestufe im Konzern. Auch diese Frage bleibt offen.

  • Finden die Sorgfaltspflichten Anwendung auf eine deutsche (Tochter-)Gesellschaft Anwendung, auch wenn die Konzernleitung ihren Hauptsitz im Ausland hat?

    Das Gesetz knüpft neben der Anzahl der Arbeitnehmer, die Sorgfaltspflichten daran an, dass Hauptverwaltungssitz, Hauptniederlassung oder Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass „dort relevante Entscheidungen für das Risikomanagement der Lieferketten getroffen werden". Basierend hierauf könnte man die Ansicht vertreten, dass eine zentralisierte Betrachtung vorgenommen wird und das Gesetz keine Anwendung findet, solange der "Hauptsitz" bzw. die Konzernleitung im Ausland liegen. Das heißt, es käme bei der Betrachtung auf das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit unabhängig von den einzelnen rechtlich selbständigen Gesellschaften an. Wie oben schon dargestellt, ist aber auch eine Auslegung denkbar, die den Begriff des Unternehmens auf die einzelnen Gesellschaften anwendet. Eine deutsche Konzerntochter hat ihren Hauptverwaltungssitz in Deutschland und das Gesetz kann dann nur auf die deutschen Konzerntöchter Anwendung finden, wenn diese (auch über die Zurechnungsnormen) Arbeitnehmer über den genannten Schwellenwerten beschäftigt. Die deutsche Konzerntochter könnte dann verpflichtet sein, die Sorgfaltspflichten auch gegenüber ihrer ausländischen Muttergesellschaft anzuwenden, wenn diese der unmittelbare Zulieferer ist. Welche Auslegung zum Tragen kommt, ist momentan noch offen.

Hinweis: Dieser Artikel hat einen Bearbeitungsstand zum Datum des Erscheinens und bezieht daher keine gegebenenfalls nach diesem Datum eintretenden Entwicklungen ein.

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