Betriebsrätestärkungsgesetz 2021
Arbeitsminister Heil will die Institution Betriebsrat stärken.
Update: Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett über den Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes entschieden, über dessen Referentenentwurf aus Dezember 2020 wir bereits ausführlich berichteten (siehe unten). Auch wenn das Gesetz nun unter neuem Namen als Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet wurde, wurden keine weitreichenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht nunmehr insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Erleichterung von Betriebsratsgründungen und -wahlen (ebenso für die JAV),
Vereinfachung digitaler Betriebsratsarbeit (neu in §§ 30 bis 34 BetrVG),
Ausweitung der Mitbestimmung bei mobiler Arbeit & Home Office (neu in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG),
Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei Weiterbildung (neu in § 96 Abs. 1 BetrVG) sowie
Einbindung des Betriebsrats bei Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI).
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Über diesbezügliche Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf unsere nachfolgenden Ausführungen zum Referentenentwurf des Gesetzes aus Dezember 2020.
Das Bundesministerium für Arbeit hat kurz vor Weihnachten einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der einen besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsratswahlen vorsieht, die Wahl von Betriebsräten erleichtern, die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz dauerhaft ermöglichen und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzgl. mobiler Arbeit erweitern soll. Es ist zu erwarten, dass noch in dieser Legislaturperiode, also im ersten Halbjahr 2021, über den Gesetzentwurf im Bundestag abgestimmt werden wird. Das Bundesarbeitsministerium reagiert mit dem jüngsten Gesetzentwurf darauf, dass der unter dem Titel eines „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ zunächst vorgeschlagenen Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz Ende letzten Jahres in der Regierungskoalition gescheitert war.
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
1. Besonderer Kündigungsschutz bereits bei Vorbereitung der Gründung eines Betriebsrates
Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat neu gründen wollen, sollen schon bei Vorbereitungshandlungen zur Gründung einen verstärkten Schutz vor Entlassungen genießen. So soll Ihnen der gleiche Kündigungsschutz zukommen, wie Betriebsratsmitgliedern. Unter Vorbereitungshandlungen ist jedes für Dritte erkennbare Verhalten zu verstehen, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist. Darunter Fallen z.B. Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten oder Gespräche mit anderen Arbeitnehmern, um die Unterstützung für eine Betriebsratsgründung zu ermitteln oder um Schritte zu planen, die für die Durchführung der Betriebsratswahl relevant sein können. Mit dieser Regelung sollen erstmalig Vorbereitungshandlungen geschützt und eine schon lange kritisierte Lücke geschlossen werden. Bisher gilt der Kündigungsschutz erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer zur Betriebs- oder Wahlversammlung einlädt. Die Initiatoren dieser Wahl und die Wahlvorstandskandidaten genießen bis zu ihrer Wahl keinen gesonderten Kündigungsschutz. In der Praxis kommen Arbeitgeber der Gründung von Betriebsräten daher nicht selten durch den Ausspruch von Kündigungen zuvor.
Der besondere Kündigungsschutz soll jedoch auch weiterhin nicht allumfassend greifen. Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten, werden erst ab dem Zeitpunkt für drei Monate geschützt, nachdem sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, die die Absicht einen Betriebsrat zu gründen, enthält.
2. Vereinfachtes Verfahren bei Betriebsratswahlen für Betriebe mit bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern
Ferner soll die Wahl eines Betriebsrats weiter vereinfacht werden, indem das sog. vereinfachte Wahlverfahren für kleine Betriebe zukünftig bis zu einer Größe von 200 statt bisher 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich sein soll und für eine Betriebsgröße von bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren zwingend gelten soll. Dies bedeutet, dass kürzere Fristen für das Wahlverfahren Anwendung finden und die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt der Verhältniswahl stattfindet. Ebenso soll es in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keine Stützunterschriften für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr geben. Dies kann zwar die Bildung eines Betriebsrats vereinfachen. Kann aber ebenso dazu führen, dass nicht ernstgemeinte Bewerbungen erfolgen und der Versuch der Gründung nur aufgrund von Individualinteressen initiiert wird.
3. Dauerhafte Regelung zur Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz
Der Betriebsrat soll fortan auch nach dem Ende der vorübergehenden Geltung des für die Corona-Pandemie eingeführten §129 BetrVG (nach jetzigen Stand bis 01. Juli 2021) die Möglichkeit haben Sitzungen und Beschlussfassungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz unter gewissen Voraussetzungen durchzuführen. Dazu müssen die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz durch den Betriebsrat in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Nutzung soll aber nur dann zulässig sein, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Als letzte Voraussetzung bedarf es der Sicherstellung, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erlangen können. Dies stellt ein in der Praxis nur schwer überwindbares Hindernis dar. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, muss theoretischer Weise eine Sitzung unterbrochen werden. Sichergestellt werden könnte dies durch eine Versicherung des jeweiligen Teilnehmers zu Protokoll, dass keine Person den Raum betritt bzw. in irgendeiner Weise mithört. So ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft vermehrt über die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung und deren Rechtsgültigkeit durch das Arbeitsgericht entschieden werden müsste.
4. Zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit
Ein entscheidendes Gewicht soll der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit zukommen. Bei der mobilen Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht an einem festen Arbeitsort beschäftigt, wie im Betrieb oder im Homeoffice, sondern kann diesen frei bestimmen. Durch den neuen Mitbestimmungstatbestand soll der Katalog des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erweitert werden.
Schon jetzt bestehen unbeachtet der neuen Regelung bei der Einführung jedweder Art von Telearbeit Mitbestimmungsrechte (nach § 87 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG). Zudem stellt jede nachträgliche Zuweisung des Arbeitsorts „Homeoffice“ eine Versetzung dar, die der Mitbestimmung (nach § 99 I BetrVG) unterliegt, sofern sie länger als einen Monat andauern soll. Gleiches gilt für mobile Arbeit. Die neue Regelung würde daher lediglich zu einer Erweiterung der Mitbestimmung führen und ansonsten aber als Auffangtatbestand in Bezug auf die Ausgestaltung mobiler Arbeit gelten. So wird etwa mit dem neuen Mitbestimmungstatbestand die Wahl des Arbeitsortes bei der mobilen Arbeit mitbestimmungspflichtig werden.
5. Ausblick
Sofern der Gesetzesentwurf in dieser Legislaturperiode noch in der vorliegenden Fassung verabschiedetet werden sollte, wäre zu erwarten, dass insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben die Bestrebungen von Arbeitnehmern zur Gründung eines Betriebsrats tendenziell zunehmen werden. Die Hemmschwelle zur Initiierung von Betriebsratswahlen würde mit dem Gesetz erheblich gesenkt werden.
Darüber hinaus wird das neue Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung von mobiler Arbeit bei der Flexibilisierung von Arbeitsplätzen in den kommenden Jahren an Bedeutung gewinnen.
Weiterhin bleiben damit Möglichkeiten zur Behinderung von Betriebsratsgründungen bestehen, wenngleich sie eingeschränkt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Behinderung von Betriebsratswahlen schon jetzt eine Straftat (§ 119 BetrVG) darstellt.


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