Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Herausforderung für Arbeitgeber?
Eine Übersicht des Verordnungsentwurfs und bis wann Sie handeln müssen.
Am 19. Januar 2021 haben Bund und Länder den Beschluss gefasst, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung zu erlassen, wonach Arbeitgeber, überall dort den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, wo die Tätigkeiten es zulassen. Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die diesen Beschluss bis zum 15. März 2021 befristet umsetzt, tritt voraussichtlich am kommenden Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft. Das Bundesarbeitsministerium reagiert damit auf die anhaltende Infektionslage und den zunächst vorgeschlagenen Anspruch auf Homeoffice.
Der Verordnungsentwurfsieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Recht auf Homeoffice wird nicht eingeführt
Arbeitgeber werden dazu aufgefordert, ihren Arbeitnehmern einen Wechsel ins Homeoffice zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung der Tätigkeit abgesehen und den Beschäftigten der Wechsel ins Homeoffice verweigert werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist der Arbeitgeber insofern nach § 22 Abs.1 ArbSchG dazu verpflichtet, die betrieblichen Gründe darzulegen.
Eine Definition der zwingenden betrieblichen Gründe enthält die Verordnung nicht. Bei der Auslegung der zwingenden betrieblichen Gründe wird dem Arbeitgeber ein Ermessenspielraum eingeräumt, auch spielt die Art der Tätigkeit eine wichtige Rolle. Dementsprechend ist der Begründungsaufwand des Arbeitgebers für eine Verweigerung bei Verwaltungstätigkeiten („White Collar") größer als dies bei handwerklichen oder produzierenden Tätigkeiten („Blue Collar") der Fall ist. Beachtenswerte Aspekte sind aber auch datenschutzrechtliche oder objektiv nachvollziehbare operative Bedenken.
Ein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice ist hingegen nicht vorgesehen. Mangels subjektiven Rechts des Arbeitnehmers auf Homeoffice kann er dieses auch nicht vor Gerichten einklagen. Ihm bleibt die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden.
Umgekehrt ergibt sich aus der Verordnung auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Eine Verpflichtung zur Arbeit im Homeoffice ist weiterhin nur aufgrund einer individualvertragliche Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder in Ausnahmefällen temporär qua Direktionsrechts möglich.
Anforderungen bei Arbeit vor Ort
Entscheidet der Arbeitnehmer sich, lieber vor Ort arbeiten zu wollen, oder ist dies unvermeidlich, muss ihm dort eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich oder kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, medizinische (FFP 2) Masken zu stellen. Alltagsmasken reichen ausdrücklich nicht mehr.
Für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten gilt laut Verordnung, dass die Beschäftigten in - möglichst kleine - Arbeitsgruppen einzuteilen sind. Zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen sollen Personenkontakte minimiert werden. Auch Änderungen dieser Einteilungen sind so weit wie möglich zu vermeiden. Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen, zeitversetztes Arbeiten in den jeweiligen Arbeitsgruppen ermöglichen.
Mitbestimmung durch den Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber bei der Umsetzung der neuen Maßnahmen den Betriebsrat beteiligen. Diesem stehen bei der Einführung von Homeoffice Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Nr. 2, 3, 6 und 7 BetrVG zu. Zudem stellt jede nachträgliche Zuweisung des Arbeitsorts „Homeoffice" eine Versetzung dar, die der Mitbestimmung nach § 99 Abs.1 BetrVG unterliegt, sofern sie länger als einen Monat andauern soll. Die Einteilung der Mitarbeiter in rotierende Arbeitsgruppen, die Änderung der Arbeitszeiten und Pausen unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG.
Arbeitgeber müssen bis Mittwoch handeln
Arbeitgeber sind nun angehalten, wenn nicht bereits geschehen, ihre Betriebsabläufe zu überprüfen und anschließend zu eruieren, inwieweit Homeoffice eingeführt oder ausgeweitet werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Betriebsabläufe dergestalt anzupassen, dass möglichst wenige Mitarbeiter in engen Kontakt miteinander treten können. Dies kann durch Flexibilisierung der Arbeitszeiten oder Implementierung von Schichtsystemen erfolgen.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Betriebsrat besteht, sich jetzt mit dem Betriebsrat zusammensetzen und bis Mittwoch Vereinbarungen zum Arbeiten von zu Hause und zu den veränderten Arbeitsbedingungen im Büro treffen. Denn die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung unterliegen weitestgehend der betrieblichen Mitbestimmung.
In diesem Zusammenhang sollten auch etwaige arbeitgeberseitige Abordnungen ins Homeoffice auf den Prüfstand gestellt werden, denn die Verordnung stellt indirekt auch klar, dass dem Arbeitgeber weiterhin keine Möglichkeit zur Abordnung der Arbeitnehmer in das Homeoffice eingeräumt wird.
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