BGH-Entscheidung zur Kündbarkeit von Zins-Swaps

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Kündigungsrechte von Darlehens- und Swap-Verträgen separat zu beurteilen sind.

16 May 2023

Publication

Darlehensverträge, bei denen sich die zu zahlenden Zinsen auf den jeweils geltenden EURIBOR oder LIBOR beziehen, sind variabel verzinslich. Die sich daraus ergebenden Zinsänderungsrisiken werden oft dadurch minimiert, indem der Darlehensnehmer zusätzlich einen Zins-Swap abschließt, der im Ergebnis dafür sorgt, dass der Darlehensnehmer unter dem Darlehens- und dem Swap-Vertrag immer gleich hohe Beträge zahlen muss, unabhängig davon, wie hoch der aktuelle EURIBOR oder LIBOR gerade ist. Man spricht dann auch von einem „synthetischen Festzinsdarlehen“. Die entsprechenden Zahlungsströme eines solchen synthetischen Festzinsdarlehens stellen sich beispielsweise wie folgt dar:

Beispiel:

Festzinssatz 4% p. a., Marge 0,5% p. a.

  • wenn EURIBOR 4% ist, fließt unter dem Swap kein Geld, da es hier zwischen Festzinssatz und EURIBOR keine Differenz gibt. Der Darlehensnehmer zahlt unter dem Darlehensvertrag 4,5% p. a. (EURIBOR + Marge);
  • wenn EURIBOR 3% ist, zahlt der Darlehensnehmer unter dem Swap 1% (Differenz zwischen Festzinssatz und EURIBOR) und unter dem Darlehensvertrag 3 % + 0,5 % Marge;
  • Wenn EURIBOR 5% ist, erhält der Darlehensnehmer unter dem Swap 1% (Differenz zwischen Festzinssatz und EURIBOR) und zahlt unter dem Darlehensvertrag 5% + 0,5% Marge.

Im Ergebnis hat der Darlehensnehmer immer nur eine Belastung von 4,5%, unabhängig davon wie hoch der EURIBOR ist.

Da der Darlehensvertrag variabel verzinslich ist, ist er gemäß § 489 (2) BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Wenn der Darlehensvertrag gekündigt wird oder der Kapitalmarktzins sinkt, besteht auf Seiten des Darlehensnehmers oft der Wunsch auch den Zins-Swap zu kündigen, selbst wenn dieser eine ordentliche Kündigung nicht zulässt.

Eine solche ordentliche Kündigung des Swap-Vertrages hat die Instanzrechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur abgelehnt. Es gab jedoch in der Literatur auch gewichtige Stimmen, die ein solches Kündigungsrecht bejahten, wenn der Swap in (unmittelbarem) Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme abgeschlossen wurde. Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. März 2023 (XI ZR 420/21, Frankfurt a. M.) dieser Literaturmeinung eine deutliche Absage erteilt und ein solches Kündigungsrecht ausgeschlossen.

Zu Grunde lag ein variabel verzinsliches Darlehen zur Finanzierung eines Pflegeheims. Zwei Tage nach Abschluss des Darlehensvertrages wurde ein Zins-Swap über den gleichen Betrag abgeschlossen, der eine Laufzeit von 22 Jahren hatte. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Swap-Vertrages war nicht vereinbart. Wohl aber war der Swap-Kontrahent bereit, gegen Zahlung des negativen Marktwertes des Swaps diesen vorzeitig zu beenden. Der Kläger war der Meinung, dass er den Swap-Vertrag kündigen könne und zwar (i) zusammen mit dem Darlehensvertrag und (ii) gemäß § 489 (1), Nr. 2 nach Ablauf von 10 Jahren und darüber hinaus, dass die Zahlung eines negativen Marktwertes sein Recht, das Darlehen zu kündigen gemäß § 489 (4) BGB erschwere und deshalb unwirksam sei.

Der BGH hält die Regelungen des § 489 BGB für den Swap-Vertrag nicht für anwendbar, da diese ausdrücklich nur für Darlehensverträge gelten. Auch eine analoge Anwendung käme nicht in Frage, da es keine planwidrige Regelungslücke gäbe. Wenn der Gesetzgeber einen Lebenssachverhalt nicht regelt, bedeutet das nicht automatisch, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und dass auf irgendwelche anderen Regelungen zurückgegriffen werden kann. Im BGB hat es seit seiner Einführung immer Regelungen zur Verzinsung gegeben. Regelungen zur Kündbarkeit hat es ursprünglich im § 247 a. F. BGB bezogen auf alle verzinslichen Schulden gegeben. Diese Regelung wurde später gestrichen und – ausdrücklich auf Darlehensschulden reduziert - durch § 609 a, a. F. BGB ersetzt. Im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde im Jahr 2001 diese Regelung sprachlich geringfügig modifiziert und in den jetzigen § 489 BGB verschoben. Zu diesem Zeitpunkt hatten aber Swap-Verträge, die zusammen mit Darlehensverträgen abgeschlossen wurden, bereits eine erhebliche praktische Bedeutung, sodass man davon ausgehen müsse, der Gesetzgeber wollte das Kündigungsrecht bewusst auf Darlehensverträge beschränken.

Ebenso sieht der BGH in dem Angebot, den Swap-Vertrag gegen Zahlung des negativen Marktwerts aufzuheben, keine Erschwerung des Kündigungsrechtes unter dem Darlehensvertrag. Es handele sich um zwei unabhängige Verträge und die Zahlungsverpflichtung beruht auf der Kündigung des Swap-Vertrages, und nicht auf der des Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag könne unabhängig vom Swap-Vertrag gekündigt werden.

Fazit

Der BGH hat sehr deutlich gesagt, dass Kündigungsrechte von Darlehens- und Swap-Verträgen separat zu beurteilen sind, auch wenn diese Verträge in unmittelbarem Zusammenhang abgeschlossen wurden. Im vorliegenden Fall ergab sich die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs aus der Tatsache, dass die Beträge identisch waren und dass der Abschluss beider Verträge innerhalb von zwei Tagen erfolgte. Es gibt aber auch Darlehensverträge, in denen ausdrücklich eine Pflicht zur Zinssicherung sehr detailliert vereinbart wird, etwa in dem eine Zinssicherungsstrategie als Anlage dem Darlehensvertrag beigefügt wird. In einem solchen Fall werden Darlehens- und Swap-Vertrag noch enger verknüpft. Angesichts des sehr klaren Wortlauts der BGH-Entscheidung ist davon auszugehen, dass diese auch auf solche Konstellationen anwendbar ist.

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