EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 C-537/2311 :
Bei sogenannten asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen wird in einem Vertrag eine Partei besser gestellt als die andere. Zunächst wird in einer solchen Vereinbarung für beide Parteien die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts festgelegt. Zusätzlich erhält eine der Vertragsparteien aber noch das Recht ihre Ansprüche vor anderen zuständigen Gerichten in anderen Staaten geltend zu machen.
Derartige Klauseln waren insbesondere im Bank- und Finanzwesen beliebt. Die Benachteiligten waren in der Regel die Schuldner der betreffenden Transaktion. Die Überlegung dahinter war, dass es für das Finanzinstitut, insbesondere bei der Vollstreckung, einfacher sein kann, wenn ein Gericht auch in einem Land angerufen werden kann, in dem Vermögenswerte des Schuldners belegen oder mithaftende Konzerngesellschaften ihren Sitz haben.
Die Beliebtheit solcher Klauseln erhielt allerdings einen Dämpfer, als der französische und auch der italienische Kassationsgerichtshof solche Klauseln für nichtig erklärten. Begründet wurde dies mit dem Verstoß gegen nationale Regelungen zur Ausgewogenheit bzw. Genauigkeit der fraglichen Klauseln.
Nunmehr hat der der Cour de Cassation dem EuGH einen Fall vorgelegt und Fragen zur Zulässigkeit und Wirksamkeit von solchen asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarungen gestellt und ihm damit Gelegenheit gegeben klar und umfassend dazu Stellung zu nehmen.
Im Grundsatz hat der EuGH entschieden, dass
A. die Ausgewogenheit und Genauigkeit solcher Klauseln nur nach Art 25 I VO(EU) Nr.1215/2012 zu beurteilen sind. Diesbezügliche nationale Regelungen blieben außer Betracht,
B. asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, wenn
- Gerichte eines oder mehrerer Staaten bezeichnet werden, die Mitglieder der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Lugano II Übereinkommens sind;
- die Klausel so genau formuliert ist, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist; und
- es sich nicht um Versicherungs- und Verbrauchersachen oder Streitigkeiten um individuelle Arbeitsverträge im Sinne der Art 15 Nr. 2, 19 Nr. 2 und 23 Nr. 2 EuGVVO handelt.
Vor diesem Hintergrund muss man aber berücksichtigen, dass die Wirksamkeit von asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarungen nach wie vor zweifelhaft ist, wenn neben Gerichten aus Staaten der EU oder Vertragsstaaten des Lugano II Abkommens noch andere Gerichte benannt werden, z. B. ein Englisches. Dann beurteilt sich die Vereinbarung nicht mehr nach Art 25 EuGVVO sondern wieder nach den jeweiligen nationalen Regelungen.
Wenn aber auf Grund einer solchen Konstellation die Wirksamkeit einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung zweifelhaft ist, ist es eine Überlegung wert, ob man nicht auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet und stattdessen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Landes vereinbart und damit die Grundlage für eine zwar aufwändigere aber immer noch erleichterte Vollstreckung nach der Haager Konvention in den jeweiligen anderen Ländern schafft.
1 Sachverhalt und Gründe, sowie eine Besprechung durch Becker findet sich in NJW 2025, 1933, eine weitere Besprechung durch Rieländer in EuZW 2025, 372.













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