Home Office Pflicht nun doch auch für Beschäftigte
Während Beschäftigte bislang nur gebeten wurden, vom Home Office Angebot ihres Arbeitgebers Gebrauch zu machen, sind sie nun grundsätzlich dazu verpflichtet.
Am 21. April 2021 hat der Bundestag den Entwurf des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz nach Beratung am 22. April 2021 passieren lassen. Mit dem Inkrafttreten wird nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und anschließender Veröffentlichung spätestens am Montag, den 26. April 2021, gerechnet.
Teil dieses Entwurfs ist ein neuer § 28b Abs. 7, der in das Infektionsschutzgesetz („IfSG") eingefügt wird und wie folgt lauten soll:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (...)"
Der erste Satz des neuen § 28b Abs. 7 IfSG ist schon aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bekannt. Neu ist hingegen Satz 2 des Absatzes 7, der die Verpflichtung von Arbeitnehmern1 zur Annahme dieses Angebots enthält (soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen).
Mit dieser Formulierung sind nun nicht mehr nur die Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer gezwungen, sich mit der Möglichkeit einer Tätigkeit im Home Office auseinander zu setzen. Während Arbeitnehmer bislang nur gebeten wurden, von dem Home Office Angebot ihres Arbeitgebers Gebrauch zu machen, besteht also nun die grundsätzliche Pflicht der Arbeitnehmer, aus dem Home Office zu arbeiten, soweit keine Gründe dagegen sprechen.
Entgegenstehende Gründe können laut Gesetzesbegründung unter anderem räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Die Gesetzesbegründung beinhaltet auch die Information, dass eine reine Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, dass die Tätigkeit im Home Office nicht möglich sei, ausreiche. Arbeitnehmer müssen dies nicht von sich aus, sondern erst nach Verlangen durch den Arbeitgeber, erklären.
Zwar sind die Prozesse, die aufgrund der Erweiterung der Home Office Pflicht gelten werden, bislang nicht etabliert. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Arbeitgeberpflichten nicht wesentlich erweitert werden:
Arbeitgeber müssen weiterhin das Arbeiten aus dem Home Office anbieten oder darlegen, welche betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Zusätzlich zu der Dokumentation ihres Angebots an Arbeitnehmer sollten Arbeitgeber nunmehr auch die Mitteilung des Arbeitnehmers, dass eine Tätigkeit aus dem Home Office nicht möglich sei, erfassen. Laut Gesetzesbegründung soll auf die Arbeitgeber allerdings kein darüber hinausgehender Dokumentationsaufwand zukommen. Zusätzlich zum Wortlaut der Begründung lässt dies erwarten, dass Arbeitgeber die Weigerung der Tätigkeit aus dem Home Office nicht überprüfen oder bewerten müssen und sich erst recht nicht mit dem Arbeitnehmer darüber inhaltlich auseinandersetzen müssen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung scheitert schon daran, dass nach der Gesetzesbegründung keine Angabe von Gründen zur Verweigerung der Tätigkeit aus dem Home Office von Seiten der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Ihnen keine Lohnkürzug droht, wenn sie eine Tätigkeit aus dem Home Office wegen entgegenstehender Gründe verweigern und der Arbeitgeber wiederum den Zutritt zum Betrieb verweigert. Dafür spricht auch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung, die eine Überprüfung der Angaben des Arbeitnehmers zur Wohnsituation, die das Home Office unmöglich mache, ausschließt.
Mit Pressemitteilung vom 21. April 2021 teilte das Bundesministerium für Arbeit mit, dass die nunmehr im Infektionsschutzgesetz verordneten Regelungen zum Home Office in der Arbeitsschutzverordnung gestrichen werden. Wie auch zuvor in der Arbeitsschutzverordnung ist im Infektionsschutzgesetz die Home Office Pflicht befristet auf die Dauer der epidemischen Lage, längstens bis zum 30. Juni 2021.
Auf die Grundsätze zur Kostentragung im Home Office sowie zum Arbeitsschutz im Home Office hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes keine Auswirkungen.
1 Zur einfacheren Lesbarkeit wird im Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Davon sollen alle Arbeitnehmer*innen umfasst sein. Eine Diskriminierung ist nicht beabsichtigt.






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