Wer sorgt für Arbeitsschutz im Home Office?

Wenn Home Office zum Dauerzustand wird, sollten Arbeitgeber das zum Anlass nehmen, sich mit relevanten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu beschäftigen.

11 March 2021

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Die Corona-Pandemie hat dem Homeoffice in Deutschland zum Durchbruch verholfen. Was noch während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 als vorübergehende Lösung gedacht war, entwickelt sich zum Dauerzustand. Das sollte für Arbeitgeber Anlass sein, sich mit arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu beschäftigen.

Regelungen dazu ergeben sich in allgemeiner Form aus dem Arbeitsschutzgesetz, das Grundsätze nennt, die der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz zu beachten hat, und eine Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit vorsieht. Das Arbeitsschutzgesetz trifft keine Aussage dazu, welche Maßnahmen konkret erforderlich sind; diese sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung

Konkretisiert wird das Arbeitsschutzgesetz durch die Arbeitsstättenverordnung, die die Gefährdungsbeurteilung und die Anforderungen an die Unterrichtung der Beschäftigten regelt. Im Anhang enthält sie zudem konkrete Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung ist, dass ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers besteht. Dagegen ist die Verordnung nach dem Willen des Verordnungsgebers bei einem nur gelegentlichem Arbeiten von Zuhause nicht anwendbar. Arbeitgeber konnten daher zu Beginn der Pandemie, als Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für einen vermeintlich kurzen Zeitpunkt nach Hause verlagerten, noch die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung ignorieren und ganz auf pragmatische Lösungen setzen.

Nach dem Wortlaut der Verordnung ist weiter erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit vertraglich geregelt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber bereitgestellt und installiert wurde. Findige Arbeitgeber könnten auf die Idee kommen, die Verordnung dadurch zu umgehen, dass sie die Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes dem Arbeitnehmer überlassen und sich darauf berufen, dass es an einem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz fehlt.

Dagegen sprechen jedoch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Verordnung sowie die europarechtskonforme Auslegung des in der Verordnung verwendeten Begriffs „Bildschirmarbeitsplatz". Jedenfalls aber sind die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung über das Arbeitsschutzgesetz zu beachten, da sie konkretisieren, welche Anforderungen an den Arbeitsschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen bestehen.

Mit andauernder Pandemie und fortgesetzter Arbeit aus dem Homeoffice kommen Arbeitgeber daher nicht umhin, sich mit der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Homeoffice und den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zu beschäftigen.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Zentrale Elemente des Arbeitsschutzes sind die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und die anschließende Unterweisung des Arbeitnehmers zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Dazu ist grundsätzliche eine Besichtigung des häuslichen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Zutrittsrechts erforderlich. Ein solches Zutrittsrecht ist wenig lebensnah und in Zeiten der Pandemie kontraproduktiv.

Gefährdungsbeurteilung zukünftig mittels App?

Hier setzt ein Vorschlag der CDU-CSU-Fraktion an, der dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsanalyse zukünftig mittels einer App ermöglichen möchte. Diese App soll den Arbeitsplatz aufnehmen und auf seine unfallverhütenden und belastungsmindernden Eigenschaften überprüfen und so die Begutachtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber ersetzen. Darüber hinaus soll die App Verhaltensempfehlungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Gesundhaltung umfassen.

Bis dahin: Prüfung mittels Checkliste

Bis es soweit ist, werden sich Arbeitgeber entsprechend des Grundsatzes: „Je weniger Kontrolle, desto mehr Information" behelfen müssen. In der Praxis hat sich bewährt, dass Arbeitgeber wesentliche Punkte, die für ein gesundes Arbeiten wichtig sind, mit einer Checkliste abfragen und ihre Mitarbeiter gleichzeitig umfassend über die optimale Gestaltung des Telearbeitsplatzes informieren. Dazu zählen beispielsweise die Positionierung des Monitors und die richtige Sitzposition.

Ausstattung des Arbeitsplatzes

Arbeitgeber werden ihren Mitarbeitern schon aus eigenem Interesse dienstliche Laptops und Zusatzgeräte, wie Monitor, Tastatur und Maus, zur Verfügung stellen, und so den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmgeräte entsprechen. Die Nutzung privater Endgeräte im Homeoffice ist bereits aus Gründen des Datenschutzes und des Geheimnisschutzes nicht ratsam und sollte daher nur in Ausnahmefällen und nur in Verbindung mit einer „Bring Your Own Device"-Vereinbarung zugelassen werden.

Bei der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes liegt dagegen häufig Vieles im Argen, insbesondere, wenn Mitarbeiter für ein Arbeiten von Zuhause nicht eingerichtet sind. An einem ordentlichen Schreibtischstuhl oder Schreibtisch fehlt es dann häufig. Hier steht der Arbeitgeber in der Verantwortung, Lösungen zu finden, wenn er Mitarbeitern das Arbeiten von Zuhause aus während der Pandemie ermöglicht.  

Eine andere Frage ist, wer die Kosten für die Ausstattung des Homeoffice trägt. Damit beschäftigt sich der Beitrag von Eva Heinrichs zur Kostentragung im Homeoffice.

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