HR: Einsatz künstlicher Intelligenz bald im Fokus des Betriebsrates?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz stärkt die Rechte des Betriebsrates bei Digitalisierungsprojekten, auch mit Blick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz

07 September 2021

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Betriebsräte haben bei Digitalisierungsprojekten und der Einführung neuer Software bereits eine starke Position. Zum Einen gewährt ihnen § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, mit denen Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern gezogen werden können. Das ist bei den meisten Softwarelösungen der Fall. Zum anderen stellen sich datenschutzrechtliche Fragen, die Arbeitgeber insbesondere dann vor erhebliche Herausforderungen stellen, wenn die Software innerhalb einer Unternehmensgruppe eingesetzt wird und Daten in die USA oder in andere Länder, die kein der EU vergleichbares Datenschutzniveau bieten, transferiert werden.  Der Betriebsrat hat beim Datenschutz zwar kein Mitbestimmungsrecht. Allerdings ist er berechtigt, die Einhaltung europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu überprüfen, und kann dadurch den Arbeitgeber dazu anhalten, datenschutzrechtliche Vorgaben optimal umzusetzen. In der Praxis gehen der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten daher häufig mühevolle und langwierige Verhandlungen mit dem Betriebsrat voraus.

Künstliche Intelligenz im Fokus

Das am 18. Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz stärkt die Rechte des Betriebsrates bei Digitalisierungsprojekten weiter und lenkt den Blick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz im Personalwesen. Das Gesetz definiert den Begriff der künstlichen Intelligenz nicht und beschränkt ihn nicht auf sogenannte starke künstliche Intelligenz im Sinne selbstlernender Systeme. Der Einsatz sogenannter schwacher künstlicher Intelligenz, also beispielsweise von Algorithmen zur Vorbereitung und Erleichterung der Entscheidungsfindung, dürfte damit ausreichend sein.

Eingesetzt wird künstliche Intelligenz bislang vor allem im Bewerbungsverfahren, um die Bewerberauswahl effizienter zu gestalten und die Qualität des Auswahlverfahrens zu verbessern. Die sich dabei stellende Fragen werden insbesondere unter dem Schlagwort der „Algorithmen basierten Diskriminierung" diskutiert. Ein weiterer Einsatzbereich sind interne Schulungen von Vertriebsmitarbeitern, wo einige Programme den Lernerfolg dadurch überprüfen, dass künstliche Intelligenz im Anschluss an das Training Gespräche mit den Mitarbeitern führt und überprüft, ob bestimmte Schlagwörter genannten werden.

Über die genannten Beispiele hinaus sind vielfältige Anwendungsmöglichkeiten künstlicher Intelligenz denkbar und in Teilen bereits Realität, beispielsweise bei der Leistungsbeurteilung, der Personalauswahl sowie der Ermittlung des Personalbedarfs und eines möglichen Potentials zur Einsparung von Personalkosten im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen.

Hinzuziehung eines Sachverständigen zulässig

Es ist zu erwarten, dass Betriebsräte beim Einsatz künstlicher Intelligenz mit sachverständiger Hilfe zukünftig genauer hinschauen werden: Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde  § 80 Abs. 3 BetrVG dahingehend ergänzt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Dem Betriebsrat wird damit die Möglichkeit gegeben, beispielsweise mit Hilfe eines IT-Sachverständigen, aufzuklären, ob künstliche Intelligenz eingeführt oder angewendet wird. Der Betriebsrat muss dazu zwar weiterhin eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Allerdings kann der Arbeitgeber zukünftig nicht mehr einwenden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei.

Weitere Beteiligungsrechte

Darüber hinaus sieht § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nunmehr vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz rechtzeitig zu unterrichten hat. § 95 BetrVG regelt, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG auch bestehen, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Insgesamt ist zu erwarten, dass Betriebsräte zukünftig bei Digitalisierungsprojekten und beim Einsatz neuer Softwarelösungen genau hinschauen werden und mit sachverständiger Hilfe verstehen werden wollen, ob künstliche Intelligenz eingesetzt wird, was diese leistet und wie sie den Arbeitgeber gegebenenfalls bei der Entscheidungsfindung unterstützt oder diese sogar ersetzt. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat werden dadurch nicht leichter werden.

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