Urlaubsansprüche während der CoVid-19-Pandemie

Unser Beitrag erläutert, welche Auswirkungen die aktuelle Pandemie auf Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern hat und was Arbeitgeber jetzt beachten sollten.

09 June 2020

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Da die Schulsommerferien in den meisten Bundesländern kurz bevor stehen, stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunehmend die Frage, welche Auswirkungen die aktuelle Pandemie auf Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern hat. Arbeitgeber treibt die Frage um, wie sie verhindern können, dass Arbeitnehmer zunehmend Urlaub ansammeln, während Arbeitnehmer zumeist verhindern möchten, zu Zeiten, in denen Auslandsreisen nicht oder nur erschwert möglich sind, Urlaubstage zu verwenden.

Muss Arbeitnehmern bereits gewährter Urlaub zurückgeben werden?

Wenn der Urlaub bereits beantragt und gewährt ist, sind Änderungen regelmäßig nur noch möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Arbeitnehmer können sich nicht darauf berufen, dass sie einen gebuchten Urlaub nicht antreten können. Daran ändert sich auch aufgrund der aktuell noch bestehenden internationalen Reisebeschränkungen nichts. Für Reisen innerhalb der EU, den Schengen-Raum und dem Vereinigten Königreich hat des Bundesaußenministerium angekündigt entsprechende Reisewarnungen mit Wirkung ab dem 15. Juni 2020 aufzuheben. Der Urlaub dient dem Zweck der Erholung von den Strapazen der Arbeit. Dies ist auch in Corona-Zeiten im Inland weiterhin möglich.

Es ist gängige Praxis, Urlaub nicht zurück zu gewähren. Dadurch kann die oben bereits beschriebene Situation vermieden werden, in der die Arbeitnehmer Urlaub sammeln und in Monaten, in denen die Auslastung wieder höher wird, gesammelt in den Urlaub gehen. Es gilt jedoch wie überall der Grundsatz, dass sich die besten Lösungen bei Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.

Kann Urlaub von Arbeitnehmern zurückverlangt werden?

Auch die Kehrseite ist vorstellbar. Etliche Branchen sind momentan auf jeden Arbeitnehmer angewiesen, sodass Arbeitgeber auf die Idee kommen könnten, eine Art Urlaubssperre zu verhängen und bereits gewährten Urlaub zurückzuverlangen. Ein solches Zurückverlangen ist jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Zu diesen absoluten Ausnahmefällen gehören personelle Engpässe, beispielsweise aufgrund von Krankheit, nicht.

Können Arbeitnehmer gezwungen werden, Urlaub zu nehmen?

Vieldiskutiert sind die sogenannten Betriebsferien, während derer die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Urlaub zu nehmen. Obgleich es sich hierbei weniger um einen erholsamen Sommerurlaub als (in vielen Fällen) vielmehr um eine Notwendigkeit zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens handelt, so sind Betriebsferien doch eine Option für den Arbeitgeber, das „Sammeln“ der Urlaubstage durch Arbeitnehmer zu vermeiden.

Sofern die Möglichkeit der Anordnung nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, muss der Arbeitgeber bei der Anordnung "dringende betriebliche Belange" ins Feld führen. Gerade aktuell sollte dafür jedoch die Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus als Belang genügen.

Zu beachten ist aber, dass in Betrieben mit Betriebsrat, dieser bei solchen Vorhaben zu beteiligen ist. Zudem darf durch die Betriebsferien nicht der gesamte Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer ausgeschöpft werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass maximal 3/5 des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub definiert werden dürfen.

Betriebsferien müssen regelmäßig mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf angekündigt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einstellen und ihren Urlaub entsprechend planen können. Durch die Anordnung von Betriebsferien dürfen also nicht kurzfristig noch Urlaubstage festgelegt werden. Mangels gesetzlich geregelter Anordnungsfrist sollte sich diese im Rahmen des Zumutbaren befinden.

Abgesehen von Betriebsferien ist der sogenannte Zwangsurlaub nicht möglich. Es können nicht einzelne Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub gesendet werden.

Kann Arbeitnehmern Urlaub ausgezahlt werden?

Um dem Erholungszweck des Urlaubs gerecht zu werden, ist ein Auszahlen des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht möglich. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und auch zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann daher nicht auf seinen Urlaubsanspruch verzichten und sich diesen stattdessen auszahlen lassen.

Können Arbeitnehmer ihren Urlaub einfach aufsparen und bspw. Im Jahr 2021 nehmen?

Auch hier greift das Argument des Erholungszwecks des Urlaubs. Dieser muss tatsächlich genommen werden. Beantragen Arbeitnehmer keinen Urlaub, so verfällt dieser je nach Regelung des Arbeitsvertrages Ende 2020, oder sofern es für eine Übertragung dringende betriebliche oder persönliche Gründe gibt, grundsätzlich spätestens am 31. März 2021.

Nach (neuerer) Rechtsprechung des EuGH ist Bedingung für den Verfall die Aufforderung durch den Arbeitgeber, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Arbeitgeber sollten also schon jetzt eine solche Aufforderung vor dem Beginn der Sommerurlaubszeit, aber spätestens für den Herbst 2020 vermerken und die erfolgte Aufforderung dann auch dokumentieren (zB durch eine entsprechende an die Arbeitnehmer gerichtete Email).

Wie verhalten sich Urlaub und Kurzarbeit zueinander?

Grundsätzlich gilt, Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dieser wird auch mit dem üblichen Entgelt vom Arbeitgeber entlohnt. Allerdings kann die Kurzarbeit dazu führen, dass auch der Urlaubsanspruch gekürzt wird. Die Folge davon ist, dass ein Arbeitnehmer, der weniger oder sogar gar nicht arbeitet (Kurzarbeit null) auch einen geringeren Anspruch auf Erholung und damit auf Urlaub hat.

Im deutschen Recht ist noch ungeklärt, ob sich die Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Zu empfehlen ist daher, bei Regelung der Kurzarbeit den Wegfall oder die Reduzierung von Urlaubsansprüchen anzusprechen und mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

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