Corona - Kurzarbeit wird erleichtert

Die Bundesregierung hat zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes ein neues Gesetz zur Kurzarbeit erlassen, welches diese erleichtert.

16 March 2020

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Der Deutsche Bundestag hat am 13. März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen, das noch am selben Tag in Kraft getreten ist. Grund des Gesetzes ist nicht allein die zunehmend schnelle Verbreitung des Coronavirus, sondern auch der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft. Indikatoren signalisieren, dass die deutsche Wirtschaft in eine Rezession geraten könnte. Mit dem Gesetz sollen deshalb Beschäftigte und Betriebe unterstützt werden.

Das Gesetz enthält eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung umgehend von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird und durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld absenken und Leistungen erweitern wird.

Die Erleichterungen sind:

  • Es müssen nur 10 % (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein (Quorum), um Kurzarbeit anmelden zu können.
  • Es muss kein negativer Arbeitszeitsaldo durch die Arbeitnehmer/-innen mehr aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer/innen sollten Kurzarbeitergeld beziehen können.
  • Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallen Arbeitsstunden in vollem Umfang erstatten. (Bereits Ende Januar beschloss die Koalition eine Erstattung in Höhe von 50 %, die derzeit gilt. Vor 2020 musste der Arbeitgeber allein die Sozialbeiträge leisten, lediglich in der Arbeitslosenversicherung war auf den ausgefallen Arbeitslohn kein Beitrag zu leisten.)

Für wen kommt Kurzarbeit aktuell in Betracht?

Kurzarbeit ist vor allem für Unternehmen interessant, bei denen die Gehälter der Mitarbeiter ganz überwiegend unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen, da dann der Effekt des Kurzarbeitergeldes besonders deutlich ist.

Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:

  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
  • dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
  • er muss vorübergehend sein,
  • er muss unvermeidbar sein.

Die Mitarbeiter müssen in die Kurzarbeit nicht einwilligen. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag einen wirksamen Vorbehalt zugunsten des Arbeitgegbers enthält, was in den meisten Fällen nicht der Fall ist. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht und Kurzarbeit kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, Arbeitsverträge keine Kurzarbeitsklausel enthalten und Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmen, ist die Änderungskündigung das einzige, wenn auch wenig praktikable Mittel: Denn selbst bei Wirksamkeit der Änderungskündigung könnte Kurzarbeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingeführt werden.

Kurzarbeit kann dabei auch bedeuten, dass die Arbeitszeit auf null reduziert wird und die Beschäftigten überhaupt nicht arbeiten („Kurzarbeit Null“). Als Alternative zu Kurzarbeit Null könnten Unternehmen auch darüber nachdenken, Betriebsferien anzuordnen. Dafür bieten sich die Osterferien an.

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