Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Anpassungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebsratsvergütung

06 August 2024

Publication

Der Bundestag hat das Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes verabschiedet, welches zeitnah in Kraft treten wird. Doch welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung auf die Betriebsratsvergütung?

Hintergrund

Bundesweites Aufsehen erregte im Jahr 2023 der Fall eines großen deutschen Automobilherstellers. Der Bundesgerichtshof hob einen erstinstanzlichen Freispruch gegen mehrere Manager des Konzerns auf, die Betriebsratsmitgliedern sowohl Gehaltserhöhungen als auch Bonuszahlungen gewährt hatten und sich deshalb dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt sahen. Der Vorwurf lautete: Untreue durch Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot bei der Vergütung von Betriebsräten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei der straffreien Gestaltung von Betriebsratsvergütungen, insbesondere bei langjährig tätigen Betriebsräten, veranlasste den Bundestag zu einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen.

Keine Änderung des Ehrenamtsprinzips

Die Betriebsratstätigkeit bleibt auch nach der Gesetzesänderung eine unentgeltliche Tätigkeit. Damit hält der Gesetzgeber weiterhin am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit fest, um die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus dürfen Betriebsratsmitglieder auch weiterhin wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung, einschließlich der sich daraus ergebenden Vergütung, weder begünstigt noch benachteiligt werden.

Vorgaben zur Vergleichsgruppenbildung

Mit der Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG konkretisiert der Gesetzgeber nunmehr die Vorgaben für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe zur Bemessung des Arbeitsentgelts und legt u.a. die Übernahme des Betriebsratsamtes als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der mit dem Betriebsrat vergleichbaren Arbeitnehmer fest. Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, können vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebs herangezogen werden. Gibt es auch in einem anderen Betrieb keine vergleichbare Arbeitnehmergruppe, ist das Arbeitsentgelt unter Anwendung zivilprozessualer Regeln zu schätzen.

Der Gesetzgeber hat auch nicht außer Acht gelassen, dass die vorgegebene Vergleichsgruppenbildung im Laufe der Amtszeit tatsächlichen Veränderungen unterliegen kann. Um die gesetzliche Entgeltgarantie nicht ins Leere laufen zu lassen, kann ein sachlicher Grund eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe nach Amtsübernahme erforderlich machen. Ein solcher Fall kann unter anderem vorliegen, wenn ein einvernehmlicher Änderungsvertrag abgeschlossen wird.

Arbeitgeber und Betriebsrat können das Verfahren zur Bestimmung der Vergleichsgruppe auch in einer Betriebsvereinbarung regeln, die sodann nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt.

Der fiktive Beförderungsanspruch – Voraussetzungen für eine vergleichsgruppenüberschreitende Vergütungshöhe

Mit der Ergänzung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG bestimmt das Gesetz nunmehr, wann eine höhere Vergütung als die der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG angemessen ist. Voraussetzung für die Erhöhung ist danach zum einen, dass das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Voraussetzungen und Kriterien für eine höhere Vergütung erfüllt und zum anderen, dass die Festsetzung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Ist beispielsweise ein Betriebsratsmitglied nur wegen der Übernahme des Amtes nicht auf eine höher vergütete Stelle befördert worden, so hat das Mitglied einen Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung. Zu beachten ist jedoch, dass der fiktive Beschäftigungsanspruch an einen konkreten Arbeitsplatz anknüpft.

Darüber hinaus kann es sachlich gerechtfertigt sein, bei der Stellenbesetzung die während der Amtsausübung erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass allein der Zuwachs dieser Fähigkeiten während der Ausübung des Betriebsratsamtes ohne Bezug zu einer konkreten Stelle im Betrieb und deren Anforderungsprofil keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung begründet.

Fazit

Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des BAG weitgehend als geltende Rechtslage festgeschrieben. Insbesondere die Hinweise in der Gesetzesbegründung geben Hilfestellung für die praktische Umsetzung der Betriebsratsvergütung. Darüber hinaus vermag die Gesetzesänderung jedoch nicht alle Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Vergütung insbesondere langjähriger Betriebsratsmitglieder zu beseitigen. Arbeitgeber sollten daher weiterhin darauf achten, wie die Vergleichsgruppen gebildet werden. § 37 Abs. 4 BetrVG gibt allerdings einen Anreiz dazu, die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen festzusetzen.

This document (and any information accessed through links in this document) is provided for information purposes only and does not constitute legal advice. Professional legal advice should be obtained before taking or refraining from any action as a result of the contents of this document.