Die BaFin hat am 19. Oktober 2022 einen neuen Entwurf der geplanten Wertpapierinstitutsvergütungs-Verordnung (WpIVergV) zur Konsultation gestellt.
Die Regelungen der WpIVergV setzen die Vorgaben von § 46 WpIG sowie der Artikel 30, 32 und 33 der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) in Bezug auf Vergütungssysteme von Wertpapierinstituten um. Der neue Entwurf weicht in einigen Punkten erheblich von der vorherigen Konsultationsfassung ab.
Die WpIVergV findet ausschließlich auf Mittlere Wertpapierinstitute (KIasse 2) (einschließlich ihrer Zweigniederlassungen im Ausland) sowie auf übergeordnete Unternehmen Anwendung. Für Große Wertpapierinstitute bleibt es bei der Anwendung der bereits unter dem KWG existierenden InstitutsVergV. Kleine Institute fallen zwar weder unter die WpIVergV noch unter die InstitutsVergV, müssen jedoch hinsichtlich ihrer internen Vergütungsstrukturen die Regelungen der MaComp, die im Wesentlichen aus der MIFID abgeleitet sind, beachten.
Persönlicher Anwendungsbereich
Entscheidendes Charakteristikum der WpIVergV ist ihr risikoorientierter Ansatz. Deutlich wird dies bereits mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Anders als die InstitutsVergV, welche auf sämtliche Mitarbeiter Anwendung findet und zusätzliche Anforderungen für Risikoträger vorsieht, erstrecken sich die Regelungen der WpIVergV ausschließlich auf Risikoträger. Risikoträger sind Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sowie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, deren berufliche Aktivitäten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von ihm verwalteten Vermögenswerte auswirken. Die WpIVergV erstreckt sich folglich nicht auf die Vergütungen aller Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, sondern erfordert zunächst eine eigenverantwortliche Klassifizierung der Mitarbeiter, welche als Risikoträger einzustufen sind. Die Risikoträgeridentifikation richtet sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154.
Variable und fixe Vergütung
Wie auch die bereits existierende InstitutsVergV sieht die WpIVergV eine Unterscheidung zwischen fixer und variabler Vergütung zur Schaffung eines angemessenen Vergütungssystems vor. Die WpIVergV definiert detailliert die Kriterien für eine fixe Vergütung. Danach handelt es sich bei der fixen Vergütung um den festgelegten Anteil, der keine Anreize zur Risikoübernahme bietet, transparent, dauerhaft und nicht leistungsabhängig ist. Nach dem Wortlaut soll sich die fixe Vergütung im Wesentlichen an der einschlägigen Berufserfahrung und der organisatorischen Verantwortung des Risikoträgers orientieren.
Die variable Vergütung betrifft den Teil der Vergütung, der sich nicht unter die Merkmale der fixen Vergütung subsumieren lässt. Die variable Vergütung wiederum soll die nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Risikoträgers widerspiegeln, also die Leistung, die über die Tätigkeitsbeschreibung hinausgeht. Die Bewertung dieser Leistung muss sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken (anhand individueller finanzieller und nicht-finanzieller Parameter des Risikoträgers) und dem Geschäftszyklus sowie den Geschäftsrisiken des Wertpapierinstituts Rechnung tragen. Die Bewertung ist vor und nach der Festsetzung der variablen Vergütung vorzunehmen.
Beide Arten der Vergütung müssen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden, wobei die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts, die damit einhergehenden Risken und die Auswirkungen auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen sind.
Im Vergleich zur InstitutsVergV fällt auf, dass die WpIVergV keine festen Obergrenzen für die variable Vergütung vorsieht, womit im Wesentlichen dem unterschiedlichen Geschäftsmodell der Wertpapierinstitute gegenüber Kreditinstituten Rechnung getragen wurde. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die variable Vergütung nicht die ausreichende Ausstattung des Wertpapierinstituts mit Eigenmitteln gefährdet. Wichtig ist auch, dass durch die Höhe der fixen Vergütung keine ausgeprägte Abhängigkeit von der variablen Vergütung bestehen darf. Andererseits soll die variable Vergütung einen wirksamen Verhaltensanreiz bieten.
Im Ergebnis darf also keine signifikante Abhängigkeit des Risikoträgers von der variablen Vergütung bestehen, noch ein garantierter Anspruch auf die variable Vergütung geschaffen werden darf. Zudem müssen mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung aus Instrumenten bestehen.
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung ist in einem formalisierten Prozess, transparent und nachvollziehbar unter angemessener Einbeziehung der Kontrolleinheiten festzusetzen.
Insgesamt müssen die Regelungen der Verordnung proportional zur Komplexität und Größe des Wertpapierinstituts umgesetzt werden. Die Vergütungssysteme und Parameter sind einmal jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Malus- und Clawbackvereinbarungen, Zurückbehaltungsrechte
Des Weiteren haben Wertpapierinstitute durch geeignete Kriterien festzulegen, wann die variable Vergütung zu kürzen oder auch gänzlich zu entfallen hat. Wertpapierinstitute sind demnach verpflichtet mit ihren Risikoträgern entsprechende Malus- und Rückforderungsvereinbarungen (Clawback-Klauseln) zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass das Wertpapierinstitut, die variable Vergütung nachträglich mindern kann (Malus-Klausel) oder eine bereits in der Vergangenheit bezahlte variable Vergütung zurückzahlen muss (Clawback-Klausel). Eine vollständige Minderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung erfolgt zwingend, wenn der betroffene Risikoträger verantwortlich ist für bei dem Wertpapierinstitut eingetretene erhebliche Verluste, an Aktivitäten teilgenommen hat, die zu erheblichen Verlusten für das Wertpapierinstitut geführt haben, oder für seine Tätigkeit nicht mehr als sachkundig und zuverlässig angesehen werden kann. Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis des Wertpapierinstituts sollen bis zu 100 Prozent der variablen Vergütung entfallen.
Darüber hinaus sind mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung vom Wertpapierinstitut zurückzubehalten und dürfen nur zeitverzögert über einen Zeitraum von mindestens drei bis fünf Jahren geleistet werden. Der zurückzubehaltende Anteil kann sich im Fall einer besonders hohen variablen Vergütung auf 60 Prozent erhöhen. Der Mindestzurückbehaltungszeitraum hat in Abhängigkeit vom Geschäftszyklus des Wertpapierinstituts, seiner Geschäftsart sowie der Tätigkeit der Risikoträger zu erfolgen.
Ausnahmen bei der Vergütung
Im Vergleich zum ersten Konsultationsentwurf, sieht die WpIVergV eine Ausnahme für solche Risikoträger vor, deren jährliche variable Vergütungen EUR 50.000 nicht überschreitet und dieser Betrag nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des Risikoträgers ausmacht. Diese sind von den Reglungen in Bezug auf die Vergütung aus bestimmten Instrumenten, der Zurückbehaltung der variablen Vergütung sowie der Bedingungen bei zusätzlichen Leistungen zur Altersvorsorge befreit.
Verantwortlichkeit
Entsprechend der InstitutsVergV sieht der derzeitige Entwurf der WpIVergV vor, dass die Geschäftsleitung des Wertpapierinstituts für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für solche Risikoträger, die nicht zur Geschäftsleitung gehören, verantwortlich ist. Sofern es ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gibt, ist dieses mindestens einmal jährlich über die Gestaltung der Vergütungssysteme zu unterrichten. Dieses ist zugleich auch für die Vergütungssysteme der Geschäftsleitung verantwortlich. Sofern es kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gibt, liegt die Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern/Inhabern des Instituts.
Gruppenweite Regelung der Vergütung
Im Vergleich zum ersten Konsultationsentwurf sieht der aktuelle Entwurf des WpIVergV eine gruppenweite Regelung der Vergütung vor. Hiermit soll eine gleichartige Umsetzung der Vergütungsstrategie entsprechend den Anforderungen im WpIG erzielt werden. Dies umfasst zum einen die Pflicht zur Identifikation der Risikoträger auf der Basis der konsolidierten Lage durch das übergeordnete Unternehmen sowie die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses bei den nachgeordneten Unternehmen durch das übergeordnete Unternehmen. Die Regelung richtet sich an das übergeordnete Unternehmen, also inländische EU-Mutterwertpapierinstitute, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) die Konsolidierung vorzunehmen haben.
Fazit
Durch die WpIVergV wird ein eigenständiger Rahmen für die Vergütungsstrukturen von Mittleren Wertpapierinstituten geschaffen. Es ist zu begrüßen, dass die WpIVergV einen risikobasierten Ansatz verfolgt und damit den Instituten einen weiten Ermessensspielraum basierend auf ihrem Risikoprofil gibt. Da die Regelungen im WpIVergV jedoch teilweise stark von den Regelungen der InstitutsVergV abweichen, müssen Wertpapierinstitute ihre vorhandenen Vergütungsregelungen erheblich überarbeiten. Größter Kritikpunkt neben zu unbestimmten Regelungen ist die „unverzügliche“ Umsetzungspflicht. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sind nicht konforme Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übungen unverzüglich anzupassen, soweit dies rechtlich möglich ist. Marktteilnehmer haben hier bereits erklärt, dass eine sofortige Anpassung unrealistisch ist und fordern eine Übergangsvorschrift als angemessene Lösung. Notwendig ist daher sich bereits jetzt mit den aktuellen Entwürfen vertraut zu machen und diese, soweit möglich, zum Beispiel in Bezug auf neue Arbeitsverträge zu berücksichtigen.







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