Aufsehenerregender BAG-Beschluss: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Die Entscheidung vom 13.09.2022 wird aller Voraussicht nach weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben.

15 September 2022

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 21/22) entschieden, dass eine Pflicht zur Zeiterfassung durch Unternehmen besteht. Diese Entscheidung wird aller Voraussicht nach weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben.

Gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Gegenstand des dem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalts war eigentlich die Frage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung elektronischer Zeiterfassung zusteht. Dies verneint das BAG unter Hinweis auf § 87 Abs. 1 BetrVG, der besagt, dass eine Mitbestimmung (und damit auch das Initiativrecht) nur zulässig ist, „soweit eine gesetzliche (…) Regelung nicht besteht“. Eine solche gesetzliche Regelung sei jedoch in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu sehen. Danach sind Unternehmen dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dazu gehört, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dem BAG zufolge erfasse dies bei unionsrechtskonformer Auslegung auch die Einführung eines Zeiterfassungssystems.

Bisherige rechtliche Lage

Durch Urteil des EuGH vom 15.05.2019 wurde dem deutschen Gesetzgeber aufgetragen, eine Pflicht zur Zeiterfassung durch Unternehmen zu regeln, mit der auf objektive und verlässliche Weise die von Beschäftigten täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Eine Umsetzung dieser Vorgabe ist bislang nicht erfolgt, sodass Unternehmen bis zum Beschluss des BAG lediglich Überstunden sowie Sonntagsarbeit zu erfassen hatten.

Auswirkungen des Beschlusses auf die Praxis

Mit dem Beschluss des BAG überholt dieses den Gesetzgeber. Unternehmen müssen nun ein System einrichten, mit dem die Arbeitszeit erfasst werden kann. Die Auswirkungen auf die Praxis sind weitreichend. Ein Abwarten auf die Umsetzung durch den Gesetzgeber ist nicht mehr möglich, da die Pflicht zur Zeiterfassung ab sofort besteht.

Dass der Gesetzgeber bis heute noch keine entsprechende Regelung vorgenommen hat, ist misslich. Jetzt, nach dem Beschluss des BAG, ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers umso mehr geboten. Denn das BAG hat lediglich die Pflicht zur Zeiterfassung als solcher der unionsrechtskonformen Auslegung der aktuellen gesetzlichen Regelungen entnommen. Wie genau die Zeiterfassung auszugestalten ist und inwieweit der Betriebsrat dabei ein Recht zur Mitbestimmung hat, ist noch nicht geklärt. Da die ausführliche Begründung des BAG noch nicht veröffentlicht ist, bleibt abzuwarten, ob dadurch weitere Details zur Zeiterfassung bekanntgegeben werden. Ohne Veröffentlichung dieser Begründung und ohne konkrete Vorgaben durch den Gesetzgeber bleiben weitere Auswirkungen dieses Beschlusses vorerst ungeklärt.

Fest steht jedoch, dass wenn ein Zeiterfassungssystem bereits vorhanden ist, der Beschluss keine besonderen Auswirkungen mit sich bringen dürfte. Ist demgegenüber noch kein Zeiterfassungssystem vorhanden, ist weiteres Abwarten nicht zu empfehlen und ein solches System sollte zeitnah etabliert werden. Ob es dabei ausreichend ist, die Zeiterfassung alleine durch die Beschäftigten durchführen zu lassen, bleibt abzuwarten. Insbesondere wird sich in der Zukunft auch die Frage stellen, inwieweit das Modell „Vertrauensarbeitszeit“ in seiner bisherigen Form durch den Beschluss beeinträchtigt wird. Auch auf die Arbeit im Home Office wird die Entscheidung des BAG Auswirkungen haben. Ausweislich des Koalitionsvertrags sollen zwar weiterhin flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden, es bleibt aber abzuwarten, wie genau der Gesetzgeber die Detailfragen hierzu regeln wird.

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist anzunehmen. Zwar darf dieser, genauso wenig wie das Unternehmen, über das “Ob” der Einführung eines Zeiterfassungssystems entscheiden, da dieses nun unzweifelhaft zur Pflicht des Unternehmens erklärt wurde. Jedoch liegt ein Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Ausgestaltung der Zeiterfassung nahe.

Das BAG hat die Rechte von Beschäftigten weiter gestärkt. Inwieweit den Unternehmen Spielraum bei den zu verwendenden Systemen und Modalitäten bleibt, ist noch offen. Die Entscheidungsgründe sowie ein Tätigwerden des Gesetzgebers sind deshalb mit Spannung zu erwarten.

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