Sportvereine in der Krise
Neues Restrukturierungsverfahren als Chance?
1. Profi-Sport im Krisenmodus
Zwar sind „Geisterspiele“ aktuell kein Thema mehr. Covid-19 hat den Profisport dennoch hart getroffen. Viele Spiele finden noch vor beschränktem Publikum statt. In der 1. Fußball-Bundesliga liegt der Zuschauerschnitt aktuell bei etwa 37%. In der 3. Liga sind es sogar nur 26%. Einnahmeausfälle bei Ticketverkäufen, Sponsoring, Merchandising, medialer Verwertung und Catering haben tiefe Löcher in die Bilanzen gerissen. Eine von Simmons & Simmons durchgeführte Auswertung der Jahresabschlüsse der Saison 2019/2020 von 43 Profi-Fußballvereinen der 1. bis 3. Liga ergibt, dass 10 Vereine ein negatives Eigenkapital aufweisen. 28 Vereine verfügen über Jahresfehlbeträge. Bei Vereinen der 1. Bundesliga betrug dieser im Schnitt ca. €21,3 Millionen. Schließlich ist das operative Ergebnis nach Steuern bei ca. 66% der untersuchten Vereine der 1. und 2. Bundesliga negativ. Grund genug, sich mit möglichen Haftungsrisiken und Restrukturierungsoptionen genauer zu befassen.
2. Organisationsverfassung
34 Vereine der 1.-3. Fußball-Liga haben ihre Profisportabteilung auf eine separate Gesellschaft ausgegliedert. In der 3. Liga finden sich nur noch fünf, in der 1. Bundesliga gar nur noch drei Profi-Abteilungen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.). Die meisten Ausgliederungen erfolgten auf die GmbH & Co. KGaA (17), gefolgt von der GmbH (12). Vereinzelt finden sich auch Ausgliederungen auf eine AG (5). Die übrigen Clubs (20) betreiben ihre Profisportabteilungen noch unter dem Dach des e. V. Verbandsrechtlich ist die 50+1 Regel zu beachten (z. B. § 8 Nr. 3 DFL e. V. Satzung; § 16c Nr. 3 DFB-Satzung), die verlangt, dass entweder die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft bei einem geeigneten e. V. verbleibt oder er selbst bzw. eine von ihm zu 100% beherrschte Tochtergesellschaft die Komplementärstellung in einer KGaA ausübt, sodass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochter-KGaA mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. In der Praxis variieren die Kommanditaktien der eingetragenen Vereine an ihren Tochter-KGaA, von 100% (z. B. 1. FC Köln, Greuther Fürth) bis 0,6% (FC Augsburg).
3. Geschäftsleiterpflichten
Sobald es „kriselt“ rücken Haftungsthemen bei Vorständen und Geschäftsführern in den Fokus. Hier sind wichtige Unterschiede zu beachten, die aus der Organisationsverfassung resultieren. Die in der Krise bestehenden Haftungsrisiken lassen sich vereinfacht in drei Kategorien einteilen. Verletzung von Überwachungspflichten, Insolvenzverschleppung und Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.
3.1 Überwachungspflichten
Überwachungspflichten finden sich rechtsformübergreifend in § 1 StaRUG, wonach die Geschäftsleiter unter anderem fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Neben der (zwingend erforderlichen) laufenden Überwachung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung empfiehlt es sich, eine integrierte Planung (GuV, Bilanz, Cashflow) rollierend für einen Zeitraum von 24 Monaten zu implementieren. Jedenfalls die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität sollte dringend im Auge behalten werden. Nur so lässt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennen, sodass rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Verletzt die Geschäftsleitung ihre Überwachungspflichten, kann sie der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Für den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand, der nur eine geringe Aufwandsentschädigung
(max. €840 p. a.) erhält, ist die Haftung indessen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31a Abs. 1 BGB).
3.2 Insolvenzverschleppung
Alle von uns untersuchten Rechtsformen unterliegen einer mehr oder weniger strengen Insolvenzantragspflicht. Beim e. V. folgt diese aus § 42 Abs. 2 BGB. Bei den übrigen Rechtsformen ist § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO einschlägig. Die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags liegt gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO bei drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung, wobei die vorgenannten Fristen nur ausgenutzt werden dürfen, wenn ausnahmsweise die Insolvenz innerhalb der Fristen noch abgewendet werden könnte. Beim e. V. sind demgegenüber keine starren Fristen zu beachten. Um zivilrechtliche Haftungsrisiken zu reduzieren, sollte man sich jedoch auch hier besser an den (kurzen) Fristen der InsO orientieren. Für alle untersuchten Rechtsformen außer dem e. V. ist eine Insolvenzverschleppung (selbst bei Fahrlässigkeit) strafbewehrt.
3.3. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Sobald Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingetreten sind, dürfen gem. § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Geschäftsleiter haften der Gesellschaft unter Einschränkungen für die Summe der nach Insolvenzreife getätigten sorgfaltswidrigen Zahlungen, wozu z. B. auch der Eingang von Geld auf debitorisch geführten Konten zählen kann. Von der Haftungsregelung ausgenommen ist wiederum nur der e. V.. Allerdings kann sich der Vereinsvorstand direkt gegenüber einzelnen Gläubigern haftbar machen, falls er die Stellung des Antrags verzögert hat. Freistellungsansprüche gegen den Verein bei fahrlässigem Handeln (§ 31a Abs. 2 BGB) sind regelmäßig wertlos.
4. Auswirkungen einer Insolvenz
In der Krise sind Vorstände bzw. Geschäftsführer der Profi-Clubs gut beraten, möglichst frühzeitig gegenzusteuern, nicht nur um die erörterten Haftungsrisiken einzudämmen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat vor allem negative lizenzrechtliche Auswirkungen. Nach der für die 1. und 2. Bundesliga relevanten Lizenzordnung der DFL (LO) erfolgt z. B. ein Abzug von 9 Punkten (§ 11 Nr. 5 LO). Für die 3. Liga und die Herren-Regionalliga gilt selbiges (§ 6 Nr. 6 DFB-Spielordnung). Bei unteren Spielklassen kann es sogar zum Abstieg kommen (§ 6 Nr. 1 DFB-Spielordnung). Die noch in der Vorsaison gültige Covid-19 bedingte Reduktion auf einen Abzug von nur 3 Punkten ist ausgelaufen. Ähnliche Regelungen existieren in anderen Sportarten (z. B. § 8b Abs. 1 Satzung Handball-Bundesliga e. V.). Mit der Insolvenzeröffnung (oder Ablehnung mangels Masse) verfällt zudem die Berechtigung zur Teilnahme an UEFA-Clubwettbewerben
(Vor§ 8 und 8a Nr. 1.10 LO). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass wichtige Lizenz-Spieler nach Insolvenzeröffnung von ihrem dreimonatigen Sonderkündigungsrecht (§ 113 Satz 1 und 2 InsO) Gebrauch machen und den Verein nach Ablauf der Frist ablösefrei verlassen.
5. Übertragende Sanierung
Der Verkauf und die Übertragung des Profi-Sportgeschäfts auf einen neuen Rechtsträger im Insolvenzverfahren, die sog. „übertragende Sanierung“, ist im Profi-Sport bisher (noch) die Ausnahme. Die 50+1 Regel verlangt, dass an dem übernehmenden Rechtsträger (bzw. seinem Komplementär) der e. V. entsprechend beteiligt ist. Der Spielbetrieb kann im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden, wobei der Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung zustimmen müssen. Dreh- und Angelpunkt ist die Übertragung der Spiellizenz auf den übernehmenden Rechtsträger, denn nur mit gültiger Lizenz kann der Spielbetrieb in der jeweiligen Liga aufrechterhalten werden. Die Spiellizenz ist höchstpersönlich; eine Übertragung auf einen neuen Rechtsträger ist nicht möglich
(§ 1 Nr.1 LO; § 9 Nr. 3 DFB Statut 3. Liga). Ein übernehmender Rechtsträger muss sich für das Lizenzierungsverfahren neu bewerben und dabei insbesondere die jeweiligen sportlichen Kriterien der anwendbaren Lizenzordnung erfüllen, also nachweisen, dass eine sportliche Qualifizierung für die entsprechende Liga vorliegt. Im Regelfall bedeutet das den Abstieg in die untersten Spielklassen. Eine insolvente Tochtergesellschaft eines e. V., die den Zwangsabstieg verhindern will, kann jedoch, wie etwa im Fall Allemannia Aachen, in einem ersten Schritt versuchen, den Spielbetrieb (ohne Verbindlichkeiten) und das Antragsrecht für eine Spiellizenz auf den (nicht insolventen) e. V. zurück zu übertragen, was allerdings die Zustimmung des Lizenzgebers voraussetzt (§ 9 Nr. 3 LO; § 10 Nr. 4 DFB Statut 3. Liga). Sodann kann der e. V., wiederum nur mit Zustimmung des Lizenzgebers, das Antragsrecht einer vom e. V. neu gegründeten Tochtergesellschaft einräumen (§ 9 Nr. 1 LO; § 9 Nr. 3 DFB Statut 3. Liga), auf die bereits zuvor der von der insolventen Tochtergesellschaft erworbene Spielbetrieb vom e. V. ausgegliedert wurde.
6. Insolvenzplan in Eigenverwaltung
Eine Alternative besteht in der Sanierung des insolventen Rechtsträgers über die Instrumente der Eigenverwaltung gekoppelt mit einem Insolvenzplan. Diese Vorgehensweise wurde z. B. bei der Sanierung des 1. FC Kaiserslautern gewählt. Durch die Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Über einen Insolvenzplan kann der Rechtsträger ganz oder teilweise entschuldet werden, sofern die in Gruppen eingeteilten Gläubiger dem Plan jeweils mehrheitlich zustimmen und das Gericht den Plan bestätigt. Der Rechtsträger bleibt erhalten und kann unter der bestehenden Lizenz, wenngleich mit Punktabzug, weitermachen. Einer Zustimmung des Lizenzgebers bedarf es nicht, denn die Spiellizenz wird nicht übertragen. Für den Abschluss des Verfahrens werden üblicherweise sechs bis acht Monate benötigt.
7. Neues Restrukturierungsverfahren (StaRUG)
Seit dem 01. Januar 2021 existiert eine weitere interessante Option. Das Gesetz über den Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen für Unternehmen, kurz: StaRUG, erlaubt es einem drohend zahlungsunfähigen Rechtsträger, einen Restrukturierungsplan mit allen oder einzelnen Gläubigern und Gesellschaftern abzuschließen. Das Verfahren ist regelmäßig weniger komplex als die Alternative Insolvenzplan in Eigenverwaltung und oftmals bereits innerhalb von drei bis sechs Monaten durchführbar. Weitere Vorteile bestehen in der Möglichkeit, das Verfahren nur mit bestimmten Gläubigern und Gesellschaftern (z. B. ohne Einbeziehung des e. V.) und im Übrigen nicht-öffentlich durchzuführen. Zudem kann in Bezug auf alle oder einzelne Gläubiger ein zeitlich begrenztes Moratorium beantragt werden. Im StaRUG-Verfahren können laufende Verträge nicht allein wegen der Verfahrenseinleitung einseitig beendet werden. Auch Spielerverträge, die als Arbeitsverträge eingeordnet werden, können von keiner Seite außerordentlich gekündigt oder die daraus resultierenden Vergütungsansprüche der Spieler gekürzt werden. Das StaRUG verlangt eine qualifizierte Abstimmungsmehrheit in den Gläubigergruppen von wenigstens 75%. Für den Profi-Sport zentraler Vorteil ist die fehlende lizenzrechtliche Sanktionierung. Punktabzüge erfolgen nur bei Anzeige einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im StaRUG-Verfahren (z. B. § 11 Nr. 5 LO; § 6 Nr. 6 DFB-Spielordnung). Die Durchführung des Verfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, der vom Gesetzgeber intendierte Regelfall, bleibt sanktionslos. Da der Rechtsträger fortbesteht, bleibt zudem die Spiellizenz erhalten.
8. Fazit
Für den Profi-Sport ist das StaRUG-Verfahren eine interessante neue Option. Drohend zahlungsunfähige Rechtsträger können auf ein modernes Instrumentarium zurückgreifen, um proaktiv gegen eine Insolvenz anzukämpfen. An erster Stelle steht selbstverständlich nach wie vor die konsensuale Verhandlung mit den Gläubigern und Gesellschaftern, die gegebenenfalls durch eine Sanierungsmoderation im StaRUG-Verfahren abgesichert werden kann. Scheitern die Verhandlungen allerdings am Widerstand einzelner Stakeholder, kann ein StaRUG-Verfahren helfen, einen für die große Mehrheit der Beteiligten wirtschaftlich vernünftigen Kompromiss zu erzielen, ohne größere lizenzrechtliche, sportliche oder mediale Nachteile in Kauf zu nehmen. Erforderlich ist allerdings in der Regel die Erzielung einer qualifizierten Zustimmung von 75% in den gebildeten Gruppen. Entscheidend für den Erfolg ist hier wie auch sonst eine fundierte Beratung und möglichst frühzeitige Vorbereitung.
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