Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Juli 2021
Die bis zum 10. September 2021 befristete Verordnung hebt unter anderem die „Home Office-Pflicht“ auf.
Eine Woche vor Auslaufen der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Bundesnotbremse steht nun fest, wie die nächsten Monate für Unternehmen und Beschäftigte aussehen werden. Ab dem 1. Juli 2021 gilt, befristet bis zum 10. September 2021, die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Die folgenden grundlegenden Änderungen und Regelungen gelten ab dem 1. Juli:
Aufhebung der „Home Office-Pflicht"
Die wohl einschneidendste Änderung ist, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Pflicht zum Angebot von Home Office durch das Unternehmen sowie eine Pflicht der Beschäftigten zur Annahme dieses Angebots nicht mehr enthält. Demnach entfallen diese Verpflichtungen für Unternehmen und Beschäftige ab dem 1. Juli 2021 und Beschäftigte können an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, ohne dass Unternehmen oder Beschäftigte dafür besondere Gründe haben müssen.
Betriebliches Hygienekonzept und Stellen von Mund-Nasen-Schutz
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung beinhaltet für Unternehmen die Pflicht, ihre Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Als Konsequenz der Rückkehr der Beschäftigten aus dem Home Office sollen Unternehmen die betrieblichen Abläufe erneut anpassen und damit insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Rechnung tragen.
Soweit ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und daher das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Unternehmen bereitzustellen. Die Beschäftigten werden durch die Verordnung verpflichtet, die vom Unternehmen zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
Kontaktreduktion im Betrieb
Im Unternehmen sind alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
Als Möglichkeit der Reduzierung von Kontakten nennt die Verordnung weiterhin das Arbeiten aus dem Home Office. Wo dies nicht möglich ist, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Genannt werden in der Begründung zur Verordnung unter anderem intensives und fachgerechtes Lüften sowie die Installation von Abtrennungen dort, wo der Abstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.
Aufgrund der schon vor Erlass der Verordnung deutlich kommunizierten Aufhebung der „Home Office-Pflicht", scheint dies keine Pflicht zum Home Office durch die Hintertür zu sein.
Pflicht zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests
Unternehmen bleiben verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich aus dem Home Office tätig sind, mindestens zwei Mal in der Woche Schnell- oder Selbsttests zur Verfügung zu stellen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht jedoch Ausnahmen für diejenigen Beschäftigten vor, die genesen oder aber vollständig geimpft sind.
Nicht geändert hat sich, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, von den Testangeboten Gebrauch zu machen oder ihren Arbeitgeber darüber zu informieren, ob sie genesen oder vollständig geimpft sind. In der Folge profitieren Unternehmen nur in den Fällen von der Ausnahmeregelung, in denen Beschäftigte freiwillig ihren Status mit dem Arbeitgeber teilen.
Im Ergebnis ist die Ausgestaltung der Arbeitsumstände nun wieder Teil von Absprachen zwischen Unternehmen und Beschäftigten, die sich an den betrieblichen Begebenheiten wie Räumlichkeiten und Ausstattung aber sicher auch an der jeweiligen regionalen Situation orientieren müssen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung scheint ein Schritt in Richtung Normalität, der Unternehmen und Beschäftigten ermöglicht, mit der notwendigen Umsicht wieder in ein „normaleres" Arbeitsleben zu starten.






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