Arbeitsschutz und Covid-19: Aktuelle Empfehlungen des BMAS
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten – nur noch Ableitung von Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilung.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Von einer Verlängerung über den 25. Mai 2022 hinaus hat das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesichts des Abklingens der Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe abgesehen.
Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf das Infektionsgeschehen
Gemäß der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes bleiben Arbeitgeber allerdings verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen durchzuführen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BMAS sind dann geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Das BMAS betont, dass die Gefährdungsbeurteilung auch berücksichtigen soll, ob im Betrieb Personen mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.
Vom BMAS empfohlene Maßnahmen zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos
Ausweislich der am 27. Mai 2022 veröffentlichten Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz sollten Arbeitgeber auch weiterhin die nachfolgenden Maßnahmen erwägen, die sich aus Sicht des BMAS zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos im Betrieb bewährt haben:
- Die strikte Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern,
- die Anbringung geeigneter Abtrennungen bei Unterschreitung des Mindestabstands (sofern gleichzeitig eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist),
- die Sicherstellung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette,
- die Bereitstellung und Benutzung geeigneter Atemschutzmasken in von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Innenräumen bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Metern sowie bei direktem Körperkontakt, sowie
- das regelmäßige und intensive Lüften.
Vom BMAS empfohlene Maßnahmen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte
Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte empfohlen:
- Zugangsbeschränkungen für Kunden und Gäste,
- Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine und feste Teams, die dauerhaft zusammenarbeiten,
- Die Reduzierung der Personenzahl in gleichzeitig genutzten Innenräumen,
- Telefonkonferenzen und virtuelle Konferenzen als Ersatz für Präsenzbesprechungen und zur Vermeidung von Dienstreisen, sowie
- das Angebot an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten möglichst im Homeoffice auszuführen.
Testangebote weiterhin sinnvoll
Aus Sicht des BMAS haben sich regelmäßige Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten zur Vermeidung von Infektionen bewährt. Allerdings sind Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Tests anzubieten, und sie dürfen auch den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte nicht mehr von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig machen, da die
entsprechende Rechtsgrundlage nicht über den 19. März 2022 hinaus verlängert wurde.
Dementsprechend darf der Arbeitgeber auch nicht mehr auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Daten der Beschäftigten zu ihrem Impf-, Genesungs- oder Teststatus zum Zwecke der 3G-Zugangskontrolle verarbeiten. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erhobene Daten muss der Arbeitgeber löschen.
Umgang mit Kontaktpersonen im Betrieb
Infizierte Beschäftigte haben weiterhin eine Pflicht zur Selbstisolierung nach länderspezifischen Vorgaben.
Engen Kontaktpersonen empfiehlt das Robert-Koch-Institut zwar weiterhin, sich in Quarantäne zu begeben. Eine bundesgesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht mehr. Dementsprechend erhalten Kontaktpersonen weder eine amtliche Quarantäne-Anordnung noch eine AU-Bescheinigung. Das BMAS empfiehlt deshalb, betriebliche Regelungen zu treffen, die die Umsetzung der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts ermöglichen. Arbeitgeber sollen beispielsweise prüfen, ob für Kontaktpersonen die Möglichkeit der Arbeit aus dem Homeoffice besteht, ihnen eine bezahlte Freistellung gewährt werden kann oder eine Weiterarbeit durch ausreichende Schutzmaßnahmen für Kollegen im Betrieb ermöglicht

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