Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber kommt. Wen dies betrifft und was es zu beachten gilt erläutert dieser Insight.

28 April 2021

Publication

Update

Am Mittwoch, den 21. April 2021 hat die Bundesregierung erneut eine Ministerverordnung erlassen, mit der die in unserem untenstehenden Insight dargestellte Testangebotspflicht für Arbeitnehmer noch einmal ergänzt wurde. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten.

Anders als zuvor vorgesehen sind Arbeitgeber nun verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zweimal die Woche einen Corona-Test anzubieten. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Beschäftigten hinsichtlich der Anzahl der wöchentlich anzubietenden Tests wird nicht mehr vorgenommen.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber nun verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung der Tests bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Am Dienstag, den 13. April 2021, hat die Bundesregierung per Ministerverordnung die Einführung einer „Testangebotspflicht" für Arbeitgeber beschlossen. Diese ergänzt die gleichzeitig bis zum 30. Juni 2021 verlängerte Corona-Arbeitsschutzverordnung und tritt voraussichtlich zu Beginn der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft.

Die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten mindestens einmal die Woche einen Corona-Test anzubieten, soll eine weitere Maßnahme zur Vermeidung von Ansteckungen am Arbeitsplatz darstellen. Die Pflicht zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen (Einhaltung des Mindestabstands, Tragen einer Schutzmaske etc.) bleibt daneben weiterhin bestehen.

Verpflichtung trifft sämtliche Arbeitgeber

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber - unabhängig von der Betriebsgröße - dazu verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten.

Beschäftigte, die Tätigkeiten in Innenräumen unter infektionsförderlichen klimatischen Bedingungen, körpernahe Tätigkeiten (bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann), oder Tätigkeiten mit häufigen Personenkontakten (z.B. Einzelhandel sowie Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen) ausüben, müssen wöchentlich zwei Angebote zur Testung erhalten. Dies gilt auch für Beschäftigte, die arbeitsbedingt infektionsförderlichen Lebensumständen ausgesetzt sind, wie der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die der Arbeitgeber bereitstellt. Dies betrifft insbesondere Beschäftigte in der Landwirtschaft und der Fleischindustrie.

Freie Wahl der Testmethode

In der Wahl der Testmethode sind Arbeitgeber grundsätzlich frei. Es können Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung oder zur Selbstanwendung, sowie PCR-Tests eingesetzt werden.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Testangebots sind dann mehrere Optionen denkbar. Arbeitgeber können den Beschäftigten zum einen Selbsttests überlassen, die diese dann in Eigenverantwortung durchführen. Welche Selbsttests zugelassen sind, kann der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte entnommen werden. Darüber hinaus können Corona- Tests auch durch hierfür geschultes Personal des Arbeitgebers durchgeführt werden, sofern im Betrieb bereits eine entsprechende Infrastruktur besteht. Auch die Beauftragung externer Dienstleister zur Erfüllung der Testangebotspflicht ist zulässig.

Beschaffung ist zu dokumentieren

Arbeitgeber haben die Beschaffung der Tests zu dokumentieren. Die Nachweise sind für vier Wochen aufzubewahren. Entscheidend ist dabei, dass rechtssicher (bspw. durch datierte Bestellbestätigungen) nachgewiesen werden kann, dass die erforderliche Anzahl von Tests beschafft wurde. Wird die Testangebotspflicht durch Beauftragung externer Dienstleister (z.B. Testzentren) erfüllt, muss nachgewiesen werden können, dass Testangebote in dem erforderlichen Umfang mit diesem vereinbart wurde. Auch eine Dokumentation der konkreten Unterbreitung der Testangebote an die Mitarbeiter zu empfehlen. Diese kann im Fall der Zurverfügungstellung von Selbsttests beispielsweise durch eine Empfangsbestätigung erfolgen. Diese sollte bei Ausgabe der Selbsttests in jeder Kalenderwoche erneut erfolgen.

Zu beachten ist, dass Testergebnisse nicht erfasst und durch den Arbeitgeber gespeichert werden dürfen, da es sich dabei um Gesundheitsdaten der Beschäftigten handelt, welche nur unter besonders strengen Voraussetzung verarbeitet werden dürfen.

Keine Pflicht zur Wahrnehmung des Angebots durch Beschäftigte

Durch die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zwar der Arbeitgeber zur Bereitstellung wöchentlicher Corona-Tests verpflichtet, eine Pflicht zur Wahrnehmung der Testangebote durch die Arbeitnehmer besteht jedoch nicht. Arbeitnehmern, die die Durchführung von Tests verweigern, dürfen daher grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen (wie etwa eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung) entstehen. Etwas anderes kann jedoch für Bereiche gelten, in denen Beschäftigte zur Durchführung eines wöchentlichen Corona-Test aufgrund von Rechtsverordnungen verpflichtet sind. Dies trifft in einigen Bundesländern beispielsweise auf Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen zu.

Ist das Testergebnis eines Arbeitnehmers positiv und teilt dieser den Testbefund dem Arbeitgeber mit, kann es zur Vermeidung von Corona-Ausbrüchen im Betrieb ratsam sein, Mitarbeiter, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten, ausfindig zu machen und zu informieren. Die Mitteilung hat anonymisiert, also ohne Angabe von personenbezogenen Daten der infizierten Person (wie z.B. Name, Position etc.), gegenüber möglichen Kontaktpersonen im Betrieb zu erfolgen. Da die Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter erfolgt, sind Arbeitgeber jedoch nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Kontaktverfolgung zu ergreifen.

Arbeitgeber trägt die Kosten

Die für die Corona-Tests anfallenden Kosten haben die Arbeitgeber zu tragen. Eine Kostenerstattung durch den Staat erfolgt nicht. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder kontrollieren die Einhaltung der Testangebotspflicht und können diese im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Fazit

Aufgrund des zeitnahen Inkrafttretens der um die Testangebotspflicht ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung stehen Arbeitgeber nun vor der Herausforderung, in kurzer Zeit eine geeignete Infrastruktur für die Zurverfügungstellung der Möglichkeit einer wöchentlichen Durchführung von Corona-Tests zu schaffen. Bei der praktischen Umsetzung müssen Arbeitgeber weiterhin darauf achten, u.a. die bestehenden Dokumentationspflichten, nicht zu vernachlässigen, und den damit verbundenen zusätzlichen administrativen Aufwand einzuplanen.

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