Die Mehrwertsteuersenkung als Werbemaßnahme nutzen

Überraschend hat die Bundesregierung angekündigt, die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in Deutschland für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten zu senken.

04 June 2020

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Ab dem 01. Juli 2020 soll die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in Deutschland für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % gesenkt werden, wie die Bundesregierung am 04. Juni 2020 bekannt gab.

Was ist zu beachten, wenn man diese Änderung zu Werbezwecken nutzen möchte?

Insoweit stellen sich zahlreiche (steuer-)rechtliche Fragen, insbesondere rund um solche Verträge, die bereits geschlossen worden sind, aber erst im weiteren Verlauf des Jahres durchgeführt werden. Besonders relevant ist die Frage, welche der Vertragsparteien bei einer Bruttopreisvereinbarung den Vorteil aus der Steuerreduzierung behalten darf. Gem. § 29 UStG könnte für solche Verträge, die mindestens vier Monate vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, eine beiderseitige Beteiligung vorzunehmen sein. Bei allen jüngeren Verträgen ist zum Beispiel eine ergänzende Vertragsauslegung denkbar. Daneben stellt sich allerdings auch die Frage, wie Unternehmen diese Änderung in ihrer Produktwerbung unter dem Maßstab des Wettbewerbsrechts verwenden dürfen.

Bekannt sind bereits aus der Vergangenheit diverse Rabattaktionen wie „19 % Mehrwertsteuer geschenkt“. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof mit solchen Formulierungen keine Probleme, soweit die allgemeinen Anforderungen an Rabattaktionen gewahrt sind. Unzulässig ist beispielsweise aber regelmäßig, wenn in der entsprechenden Anzeige unbestimmte Begriffe als Ausnahmen von der Aktion genannt werden oder etwaige Ausnahmen auf einer Website oder in einem Katalog nachgelesen werden müssen.

Ebenso wenig dürfte die Werbung mit einer „Preissenkung“ von 3%, also im Ergebnis etwas mehr als der angekündigten Steuersenkung, grundsätzlich zu beanstanden sein. Auch insoweit gelten selbstverständlich alle allgemeinen Anforderungen an eine Rabattaktion. Die bloße Tatsache aber, dass zumindest ein Teil der Kostenreduzierung auf der Anpassung gesetzlicher Kostenbestandteile besteht, führt nicht dazu, dass der Rabatt per se unlauter ist.

Im Grundsatz kann die Mehrwertsteuerersparnis also an die Verbraucher im Rahmen einer Rabattaktion weitergegeben werden, sofern die allgemeinen Anforderungen an solche Aktionen eingehalten werden.
Davon unabhängig ist regelmäßig in der Preisauszeichnung zu beachten, dass nach der Preisangabenverordnung stets der aktuell geltende Bruttopreis inklusive der Umsatzsteuer auszuweisen ist.

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