Simmons & Simmons hat den meteorologischen Dienstleister WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH (WetterOnline) erfolgreich in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland beraten.
Vor dem I. Senat des Bundesgerichtshofes hatte am Donnerstag, den 12. Dezember 2019, die mündliche Verhandlung über die Revision in diesem wettbewerbsrechtlichen Verfahren stattgefunden. Am heutigen Donnerstag, den 12. März 2020, hat der I. Senat sein Urteil verkündet. Wie sich nach der mündlichen Verhandlung bereits abzeichnete, hat der Bundesgerichtshof das Berufungs-urteil des OLG Köln aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt und damit WetterOnline vollumfänglich Recht gegeben. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) durfte und darf seine „WarnWetter“-App nicht kostenlos und werbefrei der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Kern des Verfahrens ist, dass der DWD seit 2015 eine rein aus Steuermitteln finanzierte allgemeine Wetter-App herausgab. Daraufhin hat WetterOnline im Jahr 2016 Hauptsacheklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Bonn erhoben.
In erster Instanz entschied das Landgericht, dass sich der DWD auf seine eigentliche Aufgabe, nämlich die Verbreitung von Unwetterwarnungen, beschränken solle. Darüber hinausgehende meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit, also insbesondere allgemeine Informationen über das Wetter, muss der DWD in kostenloser Form seitdem unterlassen und stattdessen dafür eine Vergütung verlangen.
Die Klägerin WetterOnline betreibt eines der marktführenden Onlineportale auf dem deutschen Markt für Wetterdienstleistungen und bietet außerdem eine entsprechende Smartphone-App an. Dort können aufbereitete Wetterinformationen von den Nutzern teils entgeltpflichtig, teils kostenlos abgerufen werden. Im letzten Fall finanziert sich das Dienstleistungsangebot durch Werbung, die über die Internetseiten beziehungsweise die App verbreitet wird.
Seit Juni 2015 bietet der DWD mit seiner „WarnWetter“-App unter anderem in den App-Stores von Apple und Google ebenfalls eine Wetter-App zum Download an. Die App bot zunächst ein höchst umfangreiches und werbefreies Angebot an aufbereiteten Wetterdaten an, unter anderem in Form von Karten und Radarbildern, sowie Prognosen und Rückblicken. Die im Zusammenhang mit dieser Wetterdatenerhebung und -verarbeitung entstehenden Kosten wurden vollumfänglich vom Steuerzahler getragen. Dieser Einsatz von Steuergeldern ermöglichte es dem DWD, seine „WarnWetter“-App sowohl kostenfrei als auch werbefrei am Markt anzubieten.
Der Gesetzgeber hat demgegenüber allerdings – zu Recht – im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) den Grundsatz aufgestellt, dass, unter anderem zum Schutz der privaten Wettbewerber, der DWD nach § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen hat. Entgeltfrei darf er unter anderem nur solche Dienstleistungen an die Allgemeinheit erbringen, die in der Herausgabe amtlicher Warnungen bestehen.
Im Laufe des Rechtsstreites war das DWDG auf Betreiben des DWD novelliert worden. Der Gesetzgeber hätte also die Gelegenheit gehabt, die einschlägigen Regelungen des § 6 DWDG anzupassen. Er hat davon jedoch bewusst Abstand genommen, um Wettbewerb zu ermöglichen und damit privaten Konsumenten die beste Angebot an Wetterdienstleistungen zu sichern.
Gegen den Einsatz von Steuergeldern zur Herausgabe einer kostenlosen und werbefreien Wetter-App durch den DWD hatte sich WetterOnline erstinstanzlich erfolgreich gewendet. Auch in der Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht Köln von einem Rechtsverstoß des DWD ausgegangen. Dennoch hatte das Berufungsgericht die Klage von WetterOnline wegen einer angeblich fehlenden geschäftlichen Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts teilweise zurückgewiesen. Dies sieht der Bundesgerichtshof nun anders. Durch das Überschreiten seiner Ermächtigungsgrundlage muss sich der DWD eben doch an den Maßstäben des Wettbewerbsrechtes messen lassen.
Mit der heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshof hat dieser das Urteils des OLG Köln korrigiert und seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf Handlungen der öffentlichen Hand weiter präzisiert. Dem BGH-Urteil kommt somit weitreichende Bedeutung zu. Privaten Wettbewerbern der öffentlichen Hand wird es in Zukunft leichter fallen, sich mit Mitteln des Wettbewerbsrechts gegen steuerfinanzierte Konkurrenz zu wehren.
